31.05.2017 D: Konzepte und Politik Ramm: Beitrag D20-2017

Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung – Teil 1: Das Recht auf Bildung

In dieser siebenteiligen Beitragsreihe beschäftigt sich die Autorin Diana Ramm mit den Rahmenbedingungen des Zugangs zu beruflicher Bildung für Jugendliche mit Behinderung. Der erste Teil der Reihe nimmt das Recht auf Bildung in den Fokus. Die Autorin geht dabei zunächst auf die Schulgesetze der Länder Hessen und Mecklenburg-Vorpommern ein, wonach der Zugang zu Bildung für alle Kinder und Jugendlichen gewährleistet und Beeinträchtigungen aufgrund einer Behinderung ausgeglichen werden müssen.

Auch zahlreiche inter- und supranationale Abkommen wie die UN-Kinderrechtskonvention oder die Europäische Grundrechtecharta normieren ein Recht auf Bildung und Zugang zu beruflicher Aus- und Weiterbildung. Benachteiligungsverbote für Jugendliche mit Behinderung ergäben sich zudem aus dem Grundgesetz sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz.

Im Weiteren geht Ramm auf die Vorgaben eines integrativen Bildungssystems aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ein sowie den Nationalen Aktionsplan (NAP) der Bundesregierung zu deren Umsetzung. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen sehe die bisherige Umsetzung in Deutschland jedoch kritisch und bemängle das segregierende Förderschulsystem.

(Zitiervorschlag: Ramm: Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung – Teil 1: Das Recht auf Bildung; Beitrag D20-2017 unter www.reha-recht.de; 31.05.2017.)


Die Reihe "Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung" beschäftigt sich mit den Rahmenbedingungen des Zugangs zur Berufsausbildung von Jugendlichen mit Behinderung. In diesem ersten Teil wird das Recht auf Bildung behandelt. Die (sechs) Folgebeiträge thematisieren die Vorgaben und Leistungen bei der beruflichen Bildung (schwer-)behinderter Jugendlicher, die Ausbildungswege für Jugendliche mit Behinderung, den statistischen Hintergrund zur beruflichen Bildung von Jugendlichen mit Behinderung sowie die Themen Jugendliche mit Behinderung und Schulen der beruflichen Bildung aus sozialpolitischer Sicht und die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes in Bezug auf die berufliche Bildung. Die Reihe endet mit einer zusammenfassenden Bewertung.

"Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht." – so regelt es z. B. die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VerfM-V) in Art. 15 Abs. 2 VerfM-V. Das Schulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) garantiert im Weiteren das Recht auf schulische Bildung und Erziehung – "Jeder hat ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung." (§ 1 Abs. 1 SchulG M-V). Die Verfassung des Landes Hessen bestimmt in Art. 56 Abs. 1 die allgemeine Schulpflicht und § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HessSchulG) konkretisiert sie für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Land Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

Der Zugang zu Bildung ist nach § 1 Abs. 2 SchulG M-V nur von der Begabung des Schülers abhängig. Schulen in Mecklenburg-Vorpommern sind angehalten, darauf hinzuwirken, dass Benachteiligungen von behinderten Schülerinnen und Schülern, die aus individuellen Beeinträchtigungen durch die Behinderung resultieren, möglichst weitgehend ausgeglichen werden (§ 1 Abs. 2 SchulG M-V). Der Grundsatz einer gemeinsamen Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen in Hessen ergibt sich aus § 6 des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz; HessBGG). Schulen dürfen keine Schülerin und keinen Schüler wegen einer Behinderung benachteiligen oder bevorzugen (§ 3 Abs. 3 HessSchulG).[1]

Ein Recht auf Bildung für alle (jungen) Menschen wird auch durch Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention[2] sowie durch Art. 13 Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Sozialpakt) und Art. 2 1. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt. Das Recht auf Bildung und auf Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung beinhaltet auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 14 Abs. 1). Nach Art. 26 der Charta anerkennt und achtet die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.[3]

Sowohl beim Schulbesuch als auch beim Übergang ins Berufsleben gilt der Grundsatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG): "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".[4] Ein solches Benachteiligungsverbot findet sich auch in § 7 des Gesetzes zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen für Mecklenburg-Vorpommern (Landesbehindertengleichstellungsgesetz; LBGG M-V) und in den jeweiligen anderen Landesbehinderungsgleichstellungsgesetzen, wie z. B. in § 9 HessBGG wieder.[5] Der Übergang ins Berufsleben ist chancengleich und umfassend zu gestalten; auch im Sinne der im Grundgesetz, Art. 12 Abs. 1 GG, verankerten Berufsfreiheit.[6]

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurde von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert. Sie ist am 26. März 2009 in Kraft getreten und steht im Range eines einfachen Bundesgesetzes (Verabschiedung durch die Länder im Bundesrat; Art. 59 Abs. 2 GG). Die Zustimmung der Länder mit dem Gebot der Bundestreue verpflichtet die Länder die in ihrer Verantwortung liegenden Pflichten des Völkerrechtsvertrages zu erfüllen.[7]

Die UN-BRK konkretisiert bestehende Menschenrechte für behinderte Menschen. Gemäß Art. 1 UN-BRK ist Zweck des Übereinkommens, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Nach Art. 24 UN-BRK (Recht auf Bildung) erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an, gewährleisten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und "stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben." Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen.[8]

Anknüpfend an Art. 24 UN-BRK wird das gleiche Recht auf Arbeit (vgl. auch Art. 6 Sozialpakt), in einem offenen, integrativen[9] und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld durch Art. 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung) bestimmt. Die Konvention benennt in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 lit. d) insbesondere den wirksamen Zugang zu Berufsausbildung. Insgesamt steht die Berufsausbildung an der Schnittstelle des Rechts auf Bildung und des Rechts auf Arbeit.

Die Bundesregierung hat 2011 einen Nationalen Aktionsplan (NAP) zur Umsetzung der UN-BRK beschlossen. Am 28. Juni 2016 wurde die zweite Auflage des Nationalen Aktionsplans (NAP 2.0) durch das Bundeskabinett verabschiedet. Der Nationale Aktionsplan in erster und zweiter Auflage beinhaltet auch Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderung. Mit der "Initiative Inklusion" in Zusammenarbeit mit den Ländern, der Bundesagentur für Arbeit (BA), den Kammern und den Integrationsämtern wurden 100 Millionen Euro[10] zur Verfügung gestellt, um u. a. die Berufsorientierung und den Ausbau der betrieblichen Ausbildung für schwerbehinderte Jugendliche zu verbessern. Ziel ist, die berufliche Orientierung von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern wesentlich zu erleichtern und die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher in anerkannten Ausbildungsberufen zu fördern.[11] Im Weiteren verpflichtet sich die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die Ausbildung behinderter Jugendlicher im „Ausbildungspakt“ weiter berücksichtigt und fortentwickelt wird. Zielsetzung der BA ist es, dazu beizutragen, den Anteil behinderter Jugendlicher in der betrieblichen Ausbildung deutlich zu steigern.[12]

Auch im NAP 2.0 wird ein besonderer Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt gelegt. Zentrales Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen ihren Wünschen und ihrem Leistungsvermögen entsprechend neue berufliche Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu eröffnen.[13] Im Rahmen der beruflichen Bildung soll so die "Initiative Inklusion" weiter gefördert werden und mittelfristig soll allen Schülerinnen und Schülern mit Behinderung in Förder- und Regelschulen eine Orientierung über ihre individuellen Möglichkeiten für den weiteren beruflichen Werdegang (gemeinsam mit den Eltern, Lehrkräften, potenziellen Dienstleistern und Leistungsträgern) gegeben werden.[14] Die Bundesländer haben eigene Landesaktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK initiiert, u. a. mit den Handlungsfeldern Bildung, Arbeit und Beschäftigung.[15]

In den abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum ersten Staatenbericht Deutschlands zur UN-BRK zeigt sich der Ausschuss, trotz der genannten Bemühungen aus den NAP, darüber besorgt, dass der Großteil der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen segregierte Förderschulen besucht und empfiehlt, umgehend Maßnahmen zu entwickeln, um in Deutschland den Zugang zu einem qualitativ hochwertigen, inklusiven Bildungssystem herzustellen. Der Fachausschuss zeigt sich auch besorgt über eine Segregation auf dem Arbeitsmarkt und finanziellen Fehlanreizen, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern. Der Ausschuss empfiehlt, durch entsprechende Vorschriften einen inklusiven, mit dem Übereinkommen in Einklang stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen.[16] In der "Thematic Study of the Rights of Persons with Disabilities to Education"[17] des High Commissioners of Human Rights wird im vorliegenden Kontext u. a. geschlussfolgert, dass inklusive Bildung die größte Bedeutung für Menschen mit Behinderungen hat und nur inklusive Ausbildungssysteme hochwertige Bildungs- und soziale Entwicklungschancen für Menschen mit Beeinträchtigung bereithielten.[18]

Literatur

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, Berlin, 2011.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechts­konvention (UN-BRK), Berlin, 2016.

Hirschberg, M.: Die gesetzlichen Grundlagen inklusiver Bildung in: Wernstedt, R.; John-Ohnesorg, M. (Hrsg.): Inklusive Bildung. Die UN-Konvention und ihre Folgen, Schriftenreihe des Netzwerk Bildung: Berlin, 2010.

Nachtschatt, E.; Ramm, D.: Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Bundesteilhabegesetz: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Beitrag D52-2016 unter www.reha-recht.de.

Trenk-Hinterberger, P.: Die Bedeutung des Art. 27 BRK für das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben In: Rechtsdienst der Lebenshilfe (RdLH) 1/2012, S. 7–8.

Welti, F.: Verantwortlichkeit von Schule und Sozialleistungsträgern für angemessene Vorkehrungen und für Zugänglichkeit für behinderte Schülerinnen und Schüler, Beitrag D20-2014 unter www.reha-recht.de.

Welti, F.; Ramm, D.: Rechtliche Rahmenbedingungen für die Übergänge behinderter Menschen, insbesondere zur Hochschule, In: Welti, F.; Herfert, A. (Hrsg.): "Übergänge im Lebenslauf von Menschen mit Behinderungen. Hochschulzugang und Berufszugang mit Behinderung", kassel university press, 2017.

Beitrag von Dr. Diana Ramm, Universität Kassel

 


[1] Für die weiteren Bundesländer u. a. vgl. für Baden-Württemberg: Art. 11 ff. Verfassung des Landes Baden-Württemberg, § 3 SchG B-W; für Bayern: Art. 128 ff. Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 2 Abs. 2, 35 BayEUG; für Berlin: Art. 11, 20 Verfassung von Berlin, § 2 SchulG, §§ 41 ff. SchulG; für Brandenburg: Art. 29, 30 Verfassung des Landes Brandenburg, §§ 3, 4 BbgSchulG; für Bremen: Art. 27, 30 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 2, 52 ff. BremSchulG; für Hamburg: §§ 1, 37 ff. HmbSG; für Niedersachsen: Art. 4 Niedersächsische Verfassung, §§ 4, 63 ff. NSchG; für Nordrhein-Westfalen: Art. 6, 8 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 1, 2, 34 f. SchulG NRW; für Rheinland-Pfalz: Art. 31 Verfassung für Rheinland-Pfalz, §§ 1, 2 Abs. 5, 7 SchulG R-P; für das Saarland: Art. 27 Verfassung des Saarlandes, § 1 SchoG; für Sachsen: § 26 SchulG SN; für Sachsen-Anhalt: § 1, 36 SchulG LSA; für Schleswig-Holstein: Art. 10 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, §§ 4, 20 Schulgesetz S-H; für Thüringen: Art. 20 Verfassung des Freistaates Thüringen; §§ 1, 2, 17 Thüringer SchulG, § 12 ThürGIG.

[2] Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung.

[3] Vgl. Welti/Ramm (2017), S. 22.

[4] Vgl. auch Art. 19 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; RL 2000/78/EG; Art. 5 UN-BRK; Art. 21 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

[5] Für die weiteren Bundesländer u. a. vgl. für Baden-Württemberg: § 6 L-BGG; für Bayern: Art. 9 BayBGG; für Berlin: § 2 LGBG; für Brandenburg: §§ 4, 5 BbgBGG; für Bremen: § 6 BremBGG; für Hamburg: § 6 HmbGGbM; für Niedersachsen: § 4 NBGG; für Nordrhein-Westfalen: § 2 BGG NRW; für Rheinland-Pfalz: § 3 LGGBehM; für das Saarland: § 5 SBGG; für Sachsen: § 4 SächsIntegrG; für Sachsen-Anhalt: § 8 BGG LSA; für Thüringen: § 7 ThürGIG.

[6] Vgl. Welti/Ramm (2017), S. 22.

[7] Ebd.

[8] Diese beziehen sich auf die Überwindung von Barrieren im Einzelfall und müssen gesetzlich als Verpflichtung verankert werden; vgl. Hirschberg (2010), S. 23; Welti (2014).

[9] Trenk-Hinterberger kritisiert die offizielle deutsche Übersetzung von "inclusive" mit "integrativ" in Art. 24 und 27 UN-BRK. Nach ihm muss es darum gehen, den Arbeitsmarkt so zu gestalten, dass er an die Lebenslagen Behinderter angepasst wird. Dem ist die Leitidee eines inklusiven Arbeitsmarktes zugrunde zu legen (vgl. Trenk-Hinterberger [2012], S. 8.).

[10] Mittel aus dem Ausgleichsfonds.

[12] Der Anteil der betrieblichen Ausbildung soll um ein Viertel gesteigert werden; vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2011), S. 41.

[14] Vgl. ebd., S. 26.

[17] Vgl. Human Rights Council, Thematic Study of the Rights of Persons with Disabilities to Education (2013), A/HRC/25/29 (http://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/25/29, 25.01.2017).

[18] Vgl. Human Rights Council, Thematic Study of the Rights of Persons with Disabilities to Education (2013), A/HRC/25/29) Nr. 68; vgl. auch Nachtschatt/Ramm (2016), S. 1.


Stichwörter:

Berufsbildung, Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen, Schule und Bildung, Inklusive Bildung, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Nationaler Aktionsplan (NAP)


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