14.06.2016 D: Konzepte und Politik Rambausek: Beitrag D21-2016

Tagungsbericht „Rights-Based Research and the CRPD“ am 14. Januar 2016 in Bochum

Im vorliegenden Beitrag fasst Tonia Rambausek die wichtigsten Inhalte der Tagung „Rights-Based Research and the CRPD“ zusammen, die am 14. Januar 2016 in Bochum stattfand. Zentrales Anliegen der Veranstaltung war die Identifizierung und Diskussion von Forschungsbedarfen im Kontext Behinderung und Menschenrechte.  

Bereits bei der Einführung in die Thematik wurde ein hoher Bedarf an Forschung und einer Verbreitung der Ergebnisse festgestellt, von denen auch die Politik maßgeblich profitieren könne. In den weiteren Vorträgen wurde das menschenrechtliche Modell von Behinderung vorgestellt und die Bedeutung wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Thema Behinderung und Menschenrechte für die (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit herausgestellt.  

Abschließend stellt die Autorin die Ergebnisse der Podiumsdiskussion dar, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention besser unterstützt werden müssten und es vor allem an Indikatoren für die Beurteilung der Umsetzungsprozesse fehle. Zudem müsse die Forschung partizipativer ausgestaltet werden.

(Zitiervorschlag: Rambausek: Tagungsbericht „Rights-Based Research and the CRPD“ am 14. Januar 2016 in Bochum; Beitrag D21-2016 unter www.reha-recht.de; 14.06.2016)


 

Am 14. Januar 2016 fand an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe (EFH R-W-L; Bochum) die internationale Tagung „Rights-Based Research and the CRPD“ statt. Veranstalter waren der Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Diakonie der EFH R-W-L und die Melbourne Law School der University of Melbourne (UoM, Australien), vertreten durch Prof. Dr. Theresia Degener und Dr. Anna Arstein-Kerslake. Ein zentrales Anliegen der Veranstaltung war es, Forschungsbedarf im Kontext von Behinderung und Menschenrechten zu identifizieren und zu diskutieren.

I. Begrüßung

Zu Beginn der Tagung führte Arstein-Kerslake (Melbourne Law School) aus, Ziel einer rechtebasierten Forschung sei die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen durch gesellschaftlichen Wandel. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stelle den geeigneten Rahmen bereit, um gesellschaftlich relevante Themen für eine solche Forschung zu identifizieren. Anschließend sprach der Rektor der EFH R-W-L, Prof. Dr. Gerhard Schäfer. Die rechtebasierte Forschung im Kontext von Behinderung sei noch ein relativ junges Forschungsgebiet. Bisher dominierten in diesem Bereich die medizinischen Disziplinen der Rehabilitationswissenschaften. Wichtig sei vor allem die Schaffung guter theoretischer Grundlagen für eine neue soziale Praxis. Bei der Umsetzung der UN-BRK sei die internationale Perspektive unbedingt einzubeziehen.

Verena Bentele (Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen) bezog sich auf die in diesem Jahr zu erwartende Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans 2.0 (NAP 2.0). Die Umsetzung der UN-BRK erfordere große Anstrengungen. Bentele bedauerte, dass die gesellschaftliche Debatte die menschenrechtliche Perspektive weitestgehend ausklammere. Für eine erfolgreiche Umsetzung der UN-BRK sei interdisziplinäre, empirische Forschung zu Behinderung und Selbstbestimmung unerlässlich. Die auf diese Weise gewonnenen Ergebnisse müssten der Politik zugänglich gemacht werden, um deren Handeln auf Fakten zu stützen. Bentele sieht sich als Vermittlerin zwischen Wissenschaft und Politik.

Catalina Devandas Aguilar (UN-Special Rapporteur on the Rights of Persons with Disabilities) besitzt ein Mandat des UN-Menschenrechtsrats zur Vertretung der Belange behinderter Menschen. In dieser Funktion berichtet sie dem Rat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen, ob behinderte Menschen in verschiedenen Ländern die Menschenrechte in Anspruch nehmen können. Für diese Arbeit und für eine erfolgreiche Umsetzung der UN-BRK werden in jedem Fall geeignete Forschungsdaten benötigt. Zudem müssen geeignete Indikatoren zur Beurteilung von Fortschritten bei der Inanspruchnahme von Rechten entwickelt werden und Forschungsergebnisse größere Verbreitung finden. Im Vordergrund sollte der Gedanke stehen, dass von der Inklusion nicht nur behinderte Menschen profitieren. Zur politischen Diskussion würden sich insbesondere konkrete Beispiele und empirische Belege erfolgreicher Umsetzungsmaßnahmen eignen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollten sich international vernetzen und Forschung in allen Ländern der Welt betreiben. Zu wenig geforscht werde bspw. in den französischsprachigen Regionen Afrikas.

II. Human Rights Model of Disability

Degener (EFH R-L-W; stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen) referierte zum menschenrechtlichen Modell von Behinderung. Behinderungsmodelle dienten der Verdeutlichung von Sachverhalten, also dem besseren Verständnis, und seien notgedrungen simpel gehalten. Zunächst stellte sie dem medizinischen das soziale Modell von Behinderung gegenüber. Das medizinische Modell verdeutliche durch die formell gleiche Behandlung ungleicher Menschen entstehende Probleme. Nach dem sozialen Modell könnten behinderte Menschen ihre Rechte in Anspruch nehmen, wenn sie in einer barrierefreien Umwelt leben. Die Lösung sei das Antidiskriminierungsrecht. Degener stellte sechs Thesen zum menschenrechtlichen Modell von Behinderung auf:

  1. Behinderung sei zwar ein soziales Konstrukt, aber die Inanspruchnahme der Menschenrechte setze keinen bestimmten Gesundheitszustand voraus. Das bedeute, dass Menschenrechte nicht erworben werden müssen, sondern als Grundrechte bestehen. Hier bestehe ein enger Bezug zu Art. 12 UN-BRK.

  2. Menschenrechte gingen über das Antidiskriminierungsrecht hinaus. Es gehe nämlich auch um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Wohlfahrtsstaat müsse daher auch in einer inklusiven Gesellschaft bestehen bleiben.

  3. Eine Beeinträchtigung (impairment) sei ein Bestandteil der menschlichen Vielfalt. Dies sei das Hauptargument gegen das soziale Modell. Die Auffassung von Behinderung als ausschließlich gesellschaftlich hergestellt, ignoriere die Lebensrealität behinderter Menschen. Degener bezieht sich hierbei auf Art. 3 lit. d UN-BRK.

  4. Es gebe Mehrfachidentitäten und somit auch Mehrfachdiskriminierung. Diese Unterschiede müssten bei der Vorstellung von Behinderung Berücksichtigung finden. An dieser Stelle verweist sie auf die Präambel der UN-BRK lit. d, p, q, r und s.

  5. Es sollte nicht das primäre politische Ziel sein, mithilfe von Prävention Beeinträchtigungen zu vermeiden. Das sei diskriminierend.

  6. Zwischen Armut und Behinderung bestehe ein enger Zusammenhang. Diese Erkenntnis sei dem sozialen Modell von Behinderung positiv anzurechnen. Die UN-BRK adressiere dieses Problem z. B. mit den Art. 11 und 32.

Im Unterschied zum menschenrechtlichen Modell gehe das soziale Modell davon aus, dass Exklusion durch Diskriminierung entsteht und mithilfe von Inklusion überwunden werden kann. Das menschenrechtliche Modell hingegen führe Exklusion auf die Verweigerung der Menschenrechte zurück. Die Lösung sei es, diesem Modell folgend, behinderte Menschen als „rights agents“ (Rechtssubjekte) wahrzunehmen und zu unterstützen. Gerechtigkeit sei folglich kein Ergebnis von Wohltätigkeit.

III. Why human rights based research on disability is necessary

Prof. Dr. Dr. h.c. Susanne Baer (Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht) leitete ihren Vortrag mit der rhetorischen Frage ein, ob Menschenrechte nur für Idealisten relevant seien. Schließlich kämen, zumindest in ihrem Arbeitsbereich, kaum Menschenrechtsfälle vor Gericht. Es bestehe demnach ein Mobilisierungsproblem in Bezug auf Menschenrechte. Die Argumentation solcher Klagen müsste zudem auf der Basis geeigneter Daten aufgebaut werden können. Auch Richterinnen und Richter seien bei der Beurteilung auf Forschungsdaten angewiesen. Interessante Forschungsfragen seien bspw. wie sich Recht und Politik gegenseitig beeinflussen oder welche Rolle Gesetze in der politischen Debatte spielen. Zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und seiner Umsetzung liege ein weiter Weg. Dass das Grundgesetz mittlerweile im Lichte der UN-BRK auszulegen ist, komme daher schon fast einer Revolution gleich. Hierdurch habe sich eine Tür für menschenrechtliche Argumentationen und die Berücksichtigung internationaler Entwicklungen geöffnet. Klagen, die sich auf soziale Rechte berufen, würden häufig mit der Begründung abgewiesen, dass der Bundesregierung keine Erhöhung des Haushalts verordnet werden könne. Recht wirke auch als Barriere, bspw. wenn Eigentums- und Vertragsrechten das größte Gewicht beigemessen wird. Recht allein könne jedoch keine Gerechtigkeit herstellen. Auch die Komplexität des Lebens (z. B. Intersektionalität) könne im Rahmen der begrenzten Argumentationsmöglichkeiten vor Gericht nicht angemessen erfasst werden. Forschung komme nicht ohne stigmatisierende Kategorien aus. Es seien jedoch nicht die Merkmale, die Ungleichheit verursachten, sondern ihre Nutzung als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung. Forschungsergebnisse müssten dringend mit Politik und Recht geteilt werden. Hierbei sei die häufige Wiederholung von Erkenntnissen durchaus förderlich für ihre Rezeption.

IV. Podiumsdiskussion

An der Podiumsdiskussion beteiligten sich Devandas Aguilar, Dr. Elionoir Flynn (Centre for Disability Law and Policy an der National University of Ireland in Galway), Prof. Dr. Amita Dhanda[1] (National Academy of Legal Studies and Research in Hyderabad, Indien) und Arstein-Kerslake. Die Vertragsstaaten der UN-BRK müssten durch Informationen und Daten bei der Umsetzung unterstützt werden. Vor allem fehle es an Indikatoren für die Beurteilung von Umsetzungsprozessen. Insbesondere die Politik frage häufig nach Kriterien zur Messung von Erfolgen und Vorteilen oder auch zur Abschätzung zusätzlicher Kosten. Gerade bei der Bemessung von Kosten sei zu bedenken, dass die Kosten für Exklusion viel höher sein können als diejenigen für Inklusion. Diese Vermutung müsse jedoch erst hinreichend empirisch belegt werden. Forschung sollte sich an der UN-BRK orientieren und partizipativ angelegt sein. Forschungsfragen sollten vor allem von behinderten Menschen formuliert werden. Es brauche zudem verbindliche Regeln für partizipative Forschung. Die Einbindung behinderter Menschen in den peer-review-Prozess wäre ebenfalls zu begrüßen. Wichtig sei auch die Berücksichtigung der Erfahrungen behinderter Menschen in den Hochschullehrplänen. Zwischen den Disability Studies und der rechtebasierten Forschung sollte ein Austausch stattfinden. Daten müssten zudem international vergleichbar sein. Es würden aber nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Daten benötigt.

Zusammenfassen lassen sich die Hauptthemen der Tagung wie folgt:

  1. Behinderter Menschen können Menschenrechte nach wie vor nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

  2. Sie werden mehrheitlich immer noch als Forschungsobjekte angesehen.

Forschung sollte deshalb dazu beitragen, dass keine Menschenrechte mehr verletzt werden. Ein wichtiger Schritt sei in diesem Zusammenhang die Erforschung des Umsetzungsprozesses der UN-BRK, denn die meisten Akteure hätten schlicht Angst vor einem langwierigen und kostspieligen Prozess. Je mehr über diesen Prozess bekannt ist, desto besser ließe sich dieser Angst konstruktiv begegnen.

Beitrag von Dipl.-Soz. Tonia Rambausek, Universität Kassel

Fußnoten:

[1]    Forschungsfelder: Legal Theory, Human Rights, Disability Law and Gender Studies


Stichwörter:

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Nationaler Aktionsplan (NAP), Inklusion, Diskriminierung, Menschenrechte, Intersektionalität, Disability Studies


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