16.06.2017 D: Konzepte und Politik Ramm: Beitrag D24-2017

Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung – Teil 3: Berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung

In dieser siebenteiligen Beitragsreihe beschäftigt sich die Autorin Diana Ramm mit den Rahmenbedingungen des Zugangs zur beruflichen Bildung für Jugendliche mit Behinderung. Im dritten Teil stellt die Autorin mögliche Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung vor. Zunächst erfolgt ein Überblick über potentielle Zugänge in Ausbildung. Auffallend sei hierbei, dass die Mehrheit der Jugendlichen in Sonderformen ausgebildet werde.

Im Weiteren geht die Autorin auf die einzelnen Ausbildungsmöglichkeiten näher ein. Eine Ausbildung im Betrieb nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung erfolge nur in sehr seltenen Fällen. Das begrenzte Angebot an Fachpraktikerberufen begrenze zusätzlich die Berufswahl. Eine weitere Option sei die Assistierte Ausbildung, die Unterstützungsleistungen für Auszubildende und Betriebe biete. Die Unterstützte Beschäftigung fokussiere die Ermöglichung und den Erhalt eines Arbeitsplatzes. Abschließend betrachtet Ramm den Zugang zu Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

(Zitiervorschlag: Ramm: Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung – Teil 3: Berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung; Beitrag D24-2017 unter www.reha-recht.de; 16.06.2017.)


I. Berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung

Die Wege für Jugendliche mit Behinderung in eine Ausbildung sind vielfältig. Es kann jedoch bereits zu Beginn der Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst werden, dass nur ein geringer Anteil in Betriebe zur dualen beruflichen Ausbildung übergeht – mehrheitlich werden Jugendliche mit Behinderung in Sonderformen ausgebildet.[1]

Ein erster Zugangsweg ist die Ausbildung im dualen System auf dem ersten Arbeitsmarkt nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HwO). Zur Förderung dieser Ausbildungsform können Arbeitgeberzuschüsse bzw. ausbildungsbegleitende Hilfen (§ 73 Abs. 1, 2 SGB III; § 75 SGB III) gewährt werden. Eine Berufsausbildung nach BBiG und HwO für Jugendliche mit Behinderung wird auch in den Berufsbildungswerken (BBW) angeboten. In den BBW werden regelmäßig behinderte Jugendliche nach den Sonderregelungen des BBiG bzw. der HwO (§ 66 BBiG; § 42m HwO) ausgebildet. Die Ausbildungen in den sog. Fachpraktikerberufen unterscheiden sich in der Ausgestaltung von „Normalausbildungsverhältnissen“. Eine Ausbildung in sog. Fachpraktikerberufe kann auch im Betrieb erfolgen.

Im Weiteren sind zu den Sonderformen Instrumente wie die Assistierte Ausbildung (§ 130 SGB III), die Unterstützte Beschäftigung (§ 38a SGB IX; ab 01.01.2018: § 55 SGB IX) und Eingangsverfahren bzw. der Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) (§ 40 SGB IX; ab 01.01.2018: § 57 SGB IX) zu zählen.

Bei der Darstellung der Ausbildungszugänge sollen Maßnahmen der Berufsorientierung und der Berufsvorbereitung im Sinne der Vorbereitung auf den ersten Arbeitsmarkt nicht eingeschlossen werden. Vielmehr soll die rechtliche Rahmung nach dem BBiG bzw. der HwO sowie nach den Rechtskreisen SGB III und SGB IX aufgezeigt werden.

 

 

Grafik: "Zugangswege der beruflichen Bildung"

II. Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung

Obwohl es anzustreben ist, wird nur ein äußerst geringer Anteil von Jugendlichen mit Behinderung im Anschluss einer schulischen Ausbildung im Betrieb unter „Normalausbildungsbedingungen“ in einem anerkannten Beruf ausgebildet.

Nach dem Berufsbildungsgesetz soll die Berufsausbildung, „die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln“ (§ 1 Abs. 3 BBiG).

Die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderungen soll nach dem BBiG und für die berufliche Bildung im Handwerk (HwO) grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen (§ 64 BBiG; § 42k HwO). Behinderte Menschen sind diejenigen nach dem allgemeinen Behinderungsbegriff (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Im Rahmen der Ausbildung sollen dabei insbesondere die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (Nachteilsausgleiche) berücksichtigt werden (§ 65 BBiG; § 42l HwO).

Als Sonderregelung im Berufsbildungsgesetz gilt, dass in "begründeten Ausnahmefällen für behinderte Menschen für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, trotz der vorhergehend genannten Nachteilsausgleiche, nicht in Betracht kommt, die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertretung Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung treffen können." Dabei sind die Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe zu entwickeln (§ 66 BBiG). Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 42m der HwO.

Die Ausbildungsinhalte in den sog. Fachpraktikerberufen nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO zeichnen sich durch theoriereduzierte Ausbildungscurricula aus. Diese werden vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung anhand von Musterregelungen[2] organisiert. Nicht für jeden anerkannten Ausbildungsberuf ist eine derartige Musterregelung existent, was die Berufswahl Behinderter einschränkt.

III. Assistierte Ausbildung

Die Assistierte Ausbildung[3] (§ 130 SGB III) ist zum 1. Mai 2015 in Kraft getreten und ist zur Erprobung befristet (für Maßnahmen die bis zum 30. September 2018 beginnen). Ziel der Assistierten Ausbildung ist ein erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung und daneben die Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse sowie die Gewinnung neuer Betriebe zur Berufsausbildung.[4] Adressaten der Maßnahme sind förderungsbedürftige junge Menschen (lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte[5] junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können [§ 78 SGB III; § 130 Abs. 2 SGB III]) und Ausbildungsbetriebe.[6] Es können nach § 130 Abs. 8 Satz 1 SGB III auch junge Menschen förderungsbedürftig sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.[7] Die Förderung als individuelle und kontinuierliche Unterstützung muss konkret benötigt werden[8] und ist eine Ermessensleistung der BA (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Die Assistierte Ausbildung fokussiert die Unterstützung während der Berufsausbildung[9], wobei eine ausbildungsvorbereitende Maßnahme vorgeschaltet werden kann (§ 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 SGB III). Unterstützungsmaßnahmen beinhalten die individuelle und kontinuierliche Unterstützung des Förderbedürftigen sowie eine sozialpädagogische Begleitung, auch im ausbildenden Betrieb (§ 130 Abs. 3 SGB III). Die Maßnahmen sollen laut Norm bspw. dem Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten dienen (§ 130 Abs. 4 Satz 1 SGB III).

Die Assistierte Ausbildung kann zur Berufsvorbereitung (§ 51 ff. SGB III) oder zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 112 ff. SGB III) hinzutreten und sich teilweise mit diesen überschneiden.[10]

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Konzept „Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III“ (2015) herausgegeben. Nach diesem Konzept wird eine enge Zusammenarbeit zwischen den Bildungsträgern, den Ausbildungsbetrieben, den Berufsschulen und den Agenturen für Arbeit bzw. den Jobcentern für eine erfolgreiche Umsetzung vorausgesetzt.[11] Im Konzept sind des Weiteren die Rolle der beteiligten Akteure, wie auch die Umsetzung der Assistierten Ausbildung beschrieben.

Insgesamt zielt die Assistierte Ausbildung auf die Förderung von Berufsabschlüssen, um einer späteren Arbeitslosigkeit vorzubeugen und die berufliche Teilhabe zu sichern bzw. zu fördern.[12]

IV. Unterstützte Beschäftigung

Zum 1. Januar 2009 wurde die Unterstützte Beschäftigung[13] (§ 38a SGB IX; ab 01.01.2018: § 55 SGB IX) eingeführt. Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Nach der Gesetzesbegründung ist unter Unterstützter Beschäftigung die "individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes"[14] zu verstehen. Das Instrument richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die Unterstützung zur Eingliederung in das Berufsleben benötigen und zum Zeitpunkt ihrer Teilnahme keine Aus- und Weiterbildung absolvieren können.[15] Adressaten der Unterstützten Beschäftigung sind behinderte Menschen, bei denen die Leistungen nach §§ 33, 34 SGB IX nicht zu einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt führen, bei denen aber eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt[16] erreichbar erscheint.[17]

Nach § 38a Abs. 2 SGB IX (ab 01.01.2018: § 55 SGB IX) erhalten behinderte Menschen Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen, die dabei erbracht werden, umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen und die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen.

Integrationsfachdienste oder andere Träger können mit der Durchführung des Instruments betraut werden. Es kann nur ein Dienst beauftragt werden, der über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um die individuellen Bedürfnisse der behinderten Menschen erfüllen zu können. Dies schließt u. a. das Vorhandensein von Fachkräften ein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation sowie ausreichend Berufserfahrung verfügen und in der Lage sind, Teilnehmenden geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen. Des Weiteren sind eine entsprechende räumliche und sächliche Ausstattung sowie ein Qualitätsmanagement (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; ab 01.01.2018: § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) erforderliche Voraussetzungen (§ 38a Abs. 5 SGB IX; ab 01.01.2018: § 55 Abs. 5 SGB IX).

Die im Gesetz geforderte Gemeinsame Empfehlung[18] nach § 38a Abs. 6 SGB IX ist am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten. Ziel der Gemeinsamen Empfehlung ist ein einheitlich hohes Niveau der Leistungserbringung bei gleichzeitiger Vergleichbarkeit der Leistungsangebote.[19] Herauszuheben ist, dass nach der Empfehlung unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Empfehlung "Teilhabeplan" nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung ein Teilhabeplan erstellt wird, in Verantwortung des zuständigen Leistungsträgers.[20]

V. Werkstatt für behinderte Menschen

Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (§ 136 Abs. 1 SGB IX; ab 01.01.2018: § 219 Abs. 1 SGB IX). Sie haben u. a. denjenigen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung anzubieten (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; ab 01.01.2018: § 219 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) und verfügen über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen.

Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten behinderte Menschen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe ist und wenn Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (Berufsbildungsbereich) (§ 40 SGB IX; ab 01.01.2018: § 57 SGB IX; vgl. auch §§ 3, 4 Werkstättenverordnung). Dabei werden Leistungen im Berufsbildungsbereich für zwei Jahre erbracht und in der Regel für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 SGB IX; ab 01.01.2018: § 57 Abs. 3 SGB IX). Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs angerechnet (§ 40 Abs. 4 SGB IX; ab 01.01.2018: § 57 Abs. 4 SGB IX).

Zuständiger Leistungsträger im Berufsbildungsbereich der WfbM sind regelmäßig die Agenturen für Arbeit, während die Leistungen für den Arbeitsbereich in der Regel vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden. Im Weiteren können unter Umständen auch die Kinder- und Jugendhilfeträger, die Renten- oder Unfallversicherungsträger sowie die Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig sein.

Literatur

Bieritz-Harder, R.: § 38a SGB IX In: Lachwitz, K.; Schellhorn, W.; Welti, F.: HK-SGB IX. Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, Luchterhand: Köln, 2010, 3. Auflage.

Brand, J.: § 130 SGB III In: Brand, J. (Hrsg.): SGB III. Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung. Kommentar, C. H. Beck Verlag: München, 2015, 7. Auflage.

Bundesagentur für Arbeit: Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, Nürnberg, 2015.

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Gemeinsame Empfehlung nach § 38a Abs. 6 SGB IX "Unterstützte Beschäftigung" vom 1. Dezember 2010, Frankfurt/Main, 2010.

Deutscher Gewerkschaftsbund: Ausbildung behinderter Jugendlicher – zu selten im Betrieb, DGB Abteilung Arbeitsmarktpolitik, Nr. 5/2013.

Knittel, B.: SGB IX. Sozialgesetzbuch IX. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Kommentar, Luchterhand Verlag: Köln, 2016, 9. Auflage.

Schimank, C.: Assistierte Ausbildung für junge Menschen mit Behinderung Teil 1 – Ausgangspunkt und rechtliche Grundlagen, Beitrag D25-2016 unter www.reha-recht.de.

Schimank, C.: Assistierte Ausbildung für junge Menschen mit Behinderung Teil 2 – Aufbau und Ausgestaltung, Beitrag D26-2016 unter www.reha-recht.de.

Beitrag von Dr. Diana Ramm, Universität Kassel

 


Fußnoten:

[1] Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund (2013), S. 7; vgl. Teil 4 der Beitragsreihe, noch nicht veröffentlicht; erscheint im Juni 2017 unter www.reha-recht.de.

[2] Vgl. z. B. Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/ zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft (z. B. der IHK Kassel: https://www.ihk-kassel.de/solva_docs/Ausbildungsregelung_FP_Hauswirtschaft_IHK_Kassel_2012.pdf) oder Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau/ zur Fachpraktikerin für Metallbau (z. B. IHK Kassel: https://www.ihk-kassel.de/solva_docs/Ausbildungsregelung_FP_fuer_Metallbau_IHK_Kassel_2012.pdf).

[3] Ausführlich dazu Schimank, Beiträge D25-2016 und D26-2016 unter www.reha-recht.

[4] BT-Drucks. 18/4114, S. 27.

[5] Erläuterung dazu in der Geschäftsanweisung zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen.

[6] Vgl. auch BT-Drucks. 18/4114, S. 28.

[7] Voraussetzung: Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen (§ 130 Abs. 8 SGB III).

[8] Vgl. Brand (2015), § 130 SGB III, Rdn. 12.

[9] BT-Drucks. 18/4114, S. 27.

[10] Brand (2015), § 130 SGB III, Rdn. 4.

[11] Bundesagentur für Arbeit (2015), S. 12 ff.

[12] Vgl. Brand (2015), § 130 SGB III, Rdn. 1.

[13] 7. Oktober 2008; BT-Drs. 16/10487.

[14] BT-Drs. 16/10487, S. 8.

[15] Vgl. Knittel (2016), § 33 SGB IX, Rdn. 66.

[16] Grenzbereich zur WfbM.

[17] Vgl. Bieritz-Harder (2010), § 38a SGB IX, Rdn. 3.

[18] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2010). Die Gemeinsame Empfehlung haben vereinbart: Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

[19] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2010), § 1, S. 9.

[20] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2010), § 12, S. 20.


Stichwörter:

Berufsbildung, Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen, Assistierte Ausbildung, Unterstützte Beschäftigung, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)


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