13.07.2016 D: Konzepte und Politik Schimank: Beitrag D25-2016

Assistierte Ausbildung für junge Menschen mit Behinderung – Teil 1 – Ausgangspunkt und rechtliche Grundlagen

Cindy Schimank befasst sich in ihrem zweiteiligen Beitrag mit der Leistung „Assistierte Ausbildung“ (AsA) und gibt einen Überblick über den bisherigen Stand der Diskussion um die AsA als neue Unterstützungsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben für junge Menschen mit Behinderungen.

Im ersten Teil ihres Beitrags stellt die Autorin zunächst den Hintergrund sowie die Ausgangssituation der AsA dar und gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Leistung. Dabei definiert sie den leistungsberechtigten Personenkreis sowie die förderungsfähige betriebliche Ausbildung und nimmt Stellung zur bisherigen Kritik an dem Konzept der AsA.

(Zitiervorschlag: Schimank: Assistierte Ausbildung für junge Menschen mit Behinderung – Teil 1 – Ausgangspunkt und rechtliche Grundlagen; Beitrag D25-2016 unter www.reha-recht.de; 13.07.2016)

 


I. AsA – Ausgangssituation

Mit der Einführung der AsA greift der Gesetzgeber Versprechen u. a. aus dem Koalitionsvertrag, der Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015-2018 und dem Nationalen Aktionsplan (NAP) auf und kommt Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechts­konvention (UN-BRK) nach.[1] Ziel ist die Förderung betrieblicher Ausbildungen, auch für Menschen mit Behinderung. Inhaltlich beruht die Vorschrift auf verschiedenen Modellprojekten, die in den vergangenen Jahren in einigen Bundesländern erprobt wurden. Zu benennen sind u. a. die Projekte „Carpo“ sowie „Efa“ aus Baden-Württemberg, das Modellprojekt „Zukunftschance Assistierte Ausbildung“ in Sachsen-Anhalt sowie „Zukunftsbau“ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBIB).[2]

II. Die AsA in § 130 SGB III – Rechtliche Grundlagen

Die AsA ist seit 2015 als befristete[3] Leistung in § 130 Sozialgesetzbuch (SGB) III geregelt. Sie richtet sich an förderungsbedürftige junge Menschen sowie deren Ausbildungsbetriebe und wird während sowie gegebenenfalls vor einer betrieblichen Ausbildung erbracht. Ziel ist, den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu unterstützen. Leistungsträger ist die Bundesagentur für Arbeit (BA), die die Assistierte Ausbildung gem. § 130 SGB III als Ermessensleistung gewährt.[4] Durch die parallel zur Einführung des § 130 SGB III vorgenommene Änderung des § 115 Nr. 2 SGB III ist klargestellt, dass die AsA gleichzeitig eine Leistung an junge Menschen mit Behinderung ist.[5] Dies entspricht der generellen Logik des SGB III, nach der behinderte Menschen die gleichen Leistungen wie nicht behinderte Menschen erhalten (sog. allgemeine Leistungen nach § 115 f. SGB III). Erst wenn diese den Unterstützungsbedarf nicht ausreichend abdecken, kommen die sog. besonderen Leistungen (§ 117 SGB III) zum Tragen.

1. Leistungsberechtigter Personenkreis

a) Förderungsbedürftige junge Menschen

aa) Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen

Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören „förderungsbedürftige junge Menschen“ (§ 130 Abs. 1 S. 1 SGB III). Zu diesen zählen „[…] lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.“ (Abs. 2 S. 1). Die Formulierung knüpft an die Regelung des § 78 SGB III an, der die Bezeichnung „Förderungsbedürftige junge Menschen“ im Zusammenhang mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) näher bestimmt. Weitere Hinweise finden sich in der Geschäftsanweisung zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen[6] sowie in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drs. 18/4114).

Als „lernbeeinträchtigt“ gelten demnach u. a. junge Menschen

  • ohne Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht,
  • aus Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss,
  • mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung der allgemeinbildenden Schulpflicht, wenn erhebliche Bildungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dass ohne ausbildungsbegleitende Hilfen ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung bzw. Verlauf der Einstiegsqualifizierung nicht zu erreichen ist.[7]

„Sozial benachteiligt“ sind laut der Geschäftsanweisung zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) der BA u. a. junge Menschen,

  • die nach Feststellung des Psychologischen Dienstes verhaltensgestört oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme ohne ausbildungsbegleitende Hilfen den Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung nicht gewachsen sind,
  • mit Teilleistungsschwächen (z. B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADS),
  • für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) geleistet worden ist oder wird, wenn sie voraussichtlich in der Lage sein werden, die
  • Anforderungen der regulären Maßnahme nach § 75 SGB III zu erfüllen,
  • ehemals drogenabhängige junge Menschen,
  • straffällig gewordene junge Menschen,
  • jugendliche Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten, 
  • ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehenden sozialen Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen,
  • alleinerziehende junge Frauen/Männer.[8]

Kritik hinsichtlich des leistungsberechtigten Personenkreises wurde seitens der Leistungserbringer geäußert, die hierin eine zu starke Einengung sehen.[9] Dementgegen bemerkte die Bundesregierung, dass die Bezeichnung den üblichen Begrifflichkeiten des SGB III entspreche.[10] Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwies zusätzlich darauf, dass parallel zur Einführung der AsA der leistungsberechtigte Personenkreis für die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) nach § 75 SGB III ausgeweitet wurde. Nach Ansicht der BDA könnten junge Menschen, die nicht zum Personenkreis der AsA zählen, mit Hilfen in Form der ausbildungsbegleitenden Hilfen versorgt werden.[11] Diese Argumentation kann jedoch nicht überzeugen, da es sich bei der AsA gerade um eine Leistung handelt, die über die abH hinausgeht.

bb) Junge Menschen mit Behinderung

Wie im Vorangegangenen dargestellt, ist bereits durch die Änderung des § 115 SGB III klargestellt, dass auch junge Menschen mit Behinderung zum leistungsberechtigten Personenkreis zählen.[12] Allerdings müssen auch diese förderungsbedürftig im Sinne des § 130 SGB III sein. Als problematisch in der Umsetzung könnte sich erweisen, dass keine besonderen rehabilitationsspezifischen Anforderungen an die Bildungsträger und das einzusetzende Personal gestellt werden.[13] Im Konzept der BA wird diesbezüglich allerdings darauf verwiesen, dass in Fällen, in denen behinderte junge Menschen Unterstützung im Rahmen einer AsA erhalten, ggf. weitere begleitende Hilfen, z. B. in Form von medizinischen oder therapeutischen Leistungen zu erbringen sind. Zudem heißt es, dass die Bereitstellung rehabilitationsspezifischer Leistungen durch die BA bei individuell vorliegendem Bedarf auch für eine Teilnahme an der AsA möglich ist. Die Bundesregierung verweist darauf, dass ggf. weitere Arbeitsmittel bereitzustellen sind. Sollte der Bedarf behinderter Menschen mit diesen Hilfen jedoch nicht gedeckt werden können, stünden umfangreiche weitere Hilfen, wie die begleitete betriebliche Ausbildung nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB III, zur Verfügung.[14] Die Ermöglichung einer normalen betrieblichen Ausbildung ist dabei im Sinne der Inklusion und vor dem Hintergrund der UN-BRK in jedem Fall vorrangig.[15]

cc) Ausweitung des Personenkreises – § 130 Abs. 8 SGB III

In Abs. 8 der Vorschrift zur Assistierten Ausbildung ist eine Ausweitung des Personenkreises über lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen hinaus angelegt. Ihr zufolge können auch „… junge Menschen förderungsbedürftig sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.“ Allerdings setzt die Förderung weiterhin voraus, dass 1.) eine Landeskonzeption für den Übergang Schule-Beruf existiert, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind; 2.) eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und 3.) sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Die Vorschrift soll die Anschlussfähigkeit an Aktivitäten der einzelnen Bundesländer gewährleisten, die in den letzten Jahren begonnen haben, den Übergang Schule-Beruf zu reformieren.[16]

dd) Weitergehende Restriktionen im Konzept der Bundesagentur für Arbeit

Das Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III der Bundesagentur für Arbeit (BA)[17] greift die Begriffe „lernbeeinträchtigt“ und „sozial benachteiligt“ nicht separat auf. Hingegen finden sich zu dem allgemeineren Begriff „förderungsfähiger Personenkreis“ weitergehende Vorgaben. So sei förderungsfähig, wer

  • in der Regel ohne berufliche Erstausbildung ist,
  • Ausbildungsreife und Berufseignung besitzt und
  • in der Regel unter 25 Jahre alt ist.

Die Aussage, dass regelmäßig nur eine berufliche Erstausbildung förderungsfähig ist, wird bereits durch die Regelung in § 130 Abs. 2 SGB III widerlegt. Hier findet sich ein ausdrücklicher Verweis auf § 57 Abs. 2 SGB III. Dieser wiederum regelt, dass auch eine zweite Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig sein kann.[18] Aber auch die Altersgrenze von 25 Jahren sowie das Vorliegen von Berufseignung und Ausbildungsreife finden sich in der Vorschrift nicht.[19]

b) Betriebe

Leistungsberechtigt sind zudem die Betriebe selbst. Vorausgesetzt ist, dass diese Teilnehmende betrieblich ausbilden wollen, diese bereits übernommen haben[20] oder zumindest die Bereitschaft zeigen, Auszubildende, die Unterstützung im Rahmen der AsA benötigen, zu beschäftigen. Die AsA richtet sich damit sowohl an die Auszubildenden selbst als auch an die Betriebe[21] und bietet damit die Chance, den Betrieben einheitliche Ansprechpartner an die Seite zu stellen.

2. Betriebliche Ausbildung

Förderungsfähig sind ausschließlich betriebliche Ausbildungen. Hierzu zählen u. a. Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) (§ 57 SGB III), aber auch Ausbildungen, die in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 SGB III).[22] Bei Letzteren müsse laut BA sichergestellt werden, dass die Betriebe über die, in der Praxis bereits stark kritisierte, rehabilitationsspezifische Zusatzausbildung[23] (ReZA) verfügen. Ist dies nicht der Fall, müsse seitens der Bildungsträger beratend darauf hingewirkt werden, die ReZA zu erlangen.[24]

Auf nicht unerhebliche Kritik ist zudem der Ausschluss vollzeitschulischer Ausbildungen gestoßen. Problematisch ist dies insbesondere unter Genderaspekten, da vollzeitschulische Ausbildungen insbesondere in den häufig von jungen Frauen gewählten Gesundheitsberufen anzutreffen sind.[25]

Beitrag von Cindy Schimank (Sozialrecht, LL.M.), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten:

[1] Die Assistierte Ausbildung wurde im Rahmen des 5. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) im SGB III verankert. Im Gesetzesentwurf war sie noch nicht enthalten, wurde jedoch in der darauffolgenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aufgenommen; vgl. hierzu Drs. 18/3699 v. 07.01.2015 (Gesetzesentwurf) sowie Drs. 18/4114 v. 25.02.2015 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales). Zu beachten sind zudem die Materialien zur öffentlichen Anhörung, Drs. 18/3699; die Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen, Ausschussdrucksache 18(11)298 v. 30.01.2015; Die Kleine Anfrage zur Umsetzung der assistierten Ausbildung, Drs. 18/4889 v. 08.05.2015 und die dazugehörige Antwort der Bundesregierung, Drs. 18/5111 v. 10.06.2015.

[2] Weitergehende Informationen zu den einzelnen Projekten sind zu finden unter: www.carpo-esf.de; www.invia-deutschland.de/presse/presse/modellprojekt-efa-erprobte-die-assistier; www.ms.sachsen-anhalt.de/themen/arbeit/berufsorientierung-ausbildung/assistierte-ausbildung/; good-practice.bibb.de/gp/index.php.

[3] Kritik an der Befristung wurde u. a. vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) geäußert (Drs. 18/4114, S. 20).

[4] Lt. Busch ist das Ermessen, ob eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die BA erbracht wird, regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Leistung erforderlich und geeignet ist, das Teilhabeziel zu erreichen, siehe hierzu Busch, Vorbemerkung zu Kapitel 5, in: Feldes/ Kohte/ Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, Rn. 14.

[5] Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 19.

[6] Geschäftsanweisung Ausbildungsbegleitende Hilfen (GA abH) nach den §§ 57, 59, 74, 75, 77 bis 80 SGB III, S. 8, abrufbar unter: www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/ mtaz/~edisp/l6019022dstbai417344.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI417348.

[7] Siehe insbesondere GA abH, S. 8.

[8] Siehe insbesondere GA abH, S. 8.

[9] Ausschussdrucksache 18(11)298: Stellungnahme Elise Bohlen, S. 8 sowie Stellungnahme Birgit Beierling, S. 34 sowie auch Drs.18/4114, Stellungnahme DGB, S. 20.

[10] Drs. 18/5111, Vorbemerkung der Bundesregierung, S. 2.

[11] Ausschussdrucksache 18(11)298, Stellungnahme BDA, S. 32.

[12] Siehe hierzu auch: Drs. 18/4114, B. Besonderer Teil zu Nr. 5, S. 26 f.

[13] Siehe auch Drs. 18/5111, Antwort zu Frage 7b, S. 8; Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 119.

[14] Drs. 18/5111, Antwort zu Frage 7b, S. 8.

[15] Dies gebietet sich auch mit Blick auf die Gröninger-Entscheidung des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung. Die Entscheidung ist in deutscher Übersetzung abrufbar unter: www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/UN_Fachausschuss/Individualbeschwerden/individualbeschwerden_node.html.

[16] Drs. 18/4114, Besonderer Teil zu Nr. 6 Abs. 8, S. 29.

[17] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 9, abrufbar unter www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjy4/~edisp/l6019022dstbai750367.pdf.

[18] So auch Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 13.

[19] Drs. 18/5111, Vorbemerkung der Fragesteller, S. 1 sowie Frage 2, S. 4.; so auch Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 11.

[20] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 10.

[21] Ausschussdrucksache 18(11)298, Stellungnahme DGB, S. 25.

[22] Klarstellend: Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 8, Fußzeile.

[23] Vollständiger Titel: Rahmencurriculum für eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder; weitergehende Informationen zur ReZA sind zu finden unter: www.good-practice.de/zielgruppen_beitrag4821.php. Zur Kritik an der praktischen Wirkung der ReZA siehe hierzu u. a. 18/6454, Vorbemerkung der Fragsteller, S. 2 f. unter Hinweis auf Hagedorn, Jobst (2015): Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der beruflichen Ausbildung: Irritierende Wirkungen der „Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilder“ (ReZA), in: Kreklau, C. /Siegers, J. (Hrsg.), Handbuch der Aus- und Weiterbildung. Köln, 266. Erg.-Lfg., August 2015, Beitrag 3152.

[24] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 28.

[25] Ausschussdrucksache 18(11)298: Stellungnahme Elise Bohlen, S. 9, Stellungnahme Birgit Beierling, S. 34; Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 14.


Stichwörter:

Assistierte Ausbildung, Inklusive Ausbildung, SGB III, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Nationaler Aktionsplan (NAP), Bundesagentur für Arbeit (BA), Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Kommentare (1)

  1. Jan
    Jan 04.08.2016
    Frage: Laut Artikel zählen zu den förderbedürftigen Personen Schüler von Förderschulen bzw. Schulen für Lernbehinderte. Sind damit Schüler von Schulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung ausgeschlossen?

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