20.07.2018 D: Konzepte und Politik Dennhöfer/Schubert: Beitrag D26-2018

Leistungsmodule – Bausteine eines neuen Leistungs- und Vergütungskonzeptes in der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer seelischen, geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderung – Teil II

Die Leistungsmodule im Überblick

Der vorliegende Beitrag von Jörg Dennhöfer, Bezirk Mittelfranken, und Michael Schubert, Caritas Nürnberger Land, stellt in drei Teilen ein Konzept zur modularisierten Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe vor, das über mehrere Jahre im Zuständigkeitsbereich des Bezirks Mittelfranken entwickelt und erprobt wurde. Das Konzept erfüllt eine Vielzahl der ab 2020 für die Eingliederungshilfe gültigen Regelungen hinsichtlich individueller Leistungserbringung und Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen.

Nachdem die Autoren im ersten Teil (D25-2018) einen Überblick über Entstehung und Ziele der Leistungsmodule gegeben haben, stellen sie im zweiten Teil des Beitrags Aufbau und Inhalt der Leistungsmodule im Detail vor.  

(Zitiervorschlag: Dennhöfer, Schubert: Leistungsmodule – Bausteine eines neuen Leistungs- und Vergütungskonzeptes in der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer seelischen, geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderung – Teil II: Die Leistungsmodule im Überblick; Beitrag D26-2018 unter www.reha-recht.de; 20.07.2018)

I. Die fünf Leistungsmodule und die Struktur des Leistungsmodulsystems

Die Leistungsmodule unterscheiden zwischen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Leistungen. Personenbezogene und nicht personenbezogene Leistungen ergeben aus Sicht der Leistungsmodule zusammen die Fachleistung, wie in den §§ 78 und 125 SGB IX vorgegeben.

Die personenbezogenen Leistungen orientieren sich überwiegend am individuellen Bedarf, der in Form von Leistungsstunden (je Monat) erhoben wird. Ausnahme bilden hier drei pauschal gehaltene Regelungen. Diesen personenbezogenen Leistungen werden kalkulatorisch indirekte Leistungen zugerechnet, die personenabhängig sind, jedoch nicht direkt an oder mit der Person erfolgen.

Die nicht personenbezogenen Leistungen beziehen sich auf den Aufwand eines Leistungsanbieters, der mit der Organisation, Verwaltung und Leitung der Dienstleistung in Verbindung steht. Diese berücksichtigen zum Teil auch Aufgaben, die sich aus einer Wohnform ergeben und auch nicht im Zusammenhang mit existenzsichernden Leistungen stehen.

Personenbezogene Leistungen können sein:

  • Assistenz bzw. qualifizierte Assistenz[1] in Form von Leistungsstunden,
  • „Versorgungsleistungen“ zur Nacht, in einer am Bedarf orientierten Staffelung,
  • „Hauswirtschaftliche Leistungen“ für Menschen, die weder psychisch, noch körperlich, noch kognitiv in der Lage sind, diese selbst durchzuführen, in einer am Bedarf orientierten Staffelung,
  • „Küchenleistungen“ (Zubereitung von Mahlzeiten) für Menschen, die weder psychisch, noch körperlich, noch kognitiv in der Lage sind, diese selbst durchzuführen, in einer am Bedarf orientierten Staffelung.

Nicht personenbezogene Leistungen können sein:

  • Grundleistungen für Leitung/Verwaltung sowie Organisation von Assistenzleistungen einschließlich Aufwendungen der Personalvertretung und zur Berücksichtigung des Sozialraumes sowie Zusatzkosten in Abhängigkeit von der Wohnform bzw. von einer Arbeits- oder anderen Beschäftigungsform.

Die nicht personenbezogenen Leistungen werden derzeit anbieterindividuell als Monatspauschalen je leistungsberechtigter Person kalkuliert.

Miete und Nebenkosten sowie Lebensmittel und allgemeine Lebenshaltungskosten werden bei den Leistungsmodulen nicht berücksichtigt, da sie aus der Grundsicherung zu finanzieren sind. Ausnahmen sind unter Umständen Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze, wenn ein gesteigerter Wohnraumbedarf aufgrund des Umfangs von Assistenzleistungen besteht (§ 42a SGB XII).

II. Personenbezogene Leistung

Die Leistungsmodule erheben den Hilfebedarf und die daraus folgenden Maßnahmen nach vier bzw. fünf Lebensbereichen entsprechend dem bayerischen Gesamtplanverfahren:

  • Aufnahme und Gestaltung persönlicher, sozialer Beziehungen,
  • Selbstversorgung und Wohnen,
  • Arbeit, arbeitsähnliche Tätigkeiten, Ausbildung,
  • Tagesgestaltung, Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

Ein fünfter Bereich ist „Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung“ als Lebensbereich übergreifende Beschreibung zum Behinderungsbild.

Mit Einführung des BTHG und der Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit in § 118 Abs. 1 SGB IX n. F. wurde überlegt, ob die Module auf die neun Lebensbereiche der ICF umgestellt werden sollen, oder ob diese sich in den bereits bekannten Modulen wiederfinden. Die Leistungsmodule wurden neu geordnet und benannt:

  • Unter Modul 1 werden zum einen die Bewältigung von Auswirkungen der Behinderung, allgemeiner Aufgaben und Anforderungen, inklusive Kommunikation, Mobilität, Wahrnehmung und alltäglicher Wissenserwerb sowie die Anwendung dieses Wissens beschrieben und es werden die dafür notwendigen Hilfen erhoben.
  • Modul 2 wurde umbenannt in „Aufnahme von persönlichen/sozialen Beziehungen und Interaktion mit anderen Personen.
  • Moduls 3 heißt nun „Selbstversorgung und häusliches Leben, inklusive wirtschaftliches Leben, sowie die Sorge um die eigene Gesundheit“ und deckt thematisch etwas mehr ab als vorher.
  • Modul 4 wurde in „Elementare und schulische Bildung, Ausbildung und berufliche bzw. arbeitsähnliche Tätigkeit“ umbenannt und um schulische Bildung erweitert.
  • Bei Modul 5 wurde das gemeinschafts- und staatsbürgerliche Leben mit aufgenommen, es heißt „Erholung und Freizeit, Gemeinschafts- und staatsbürgerliches Leben“.

So wurden die neun Lebensbereiche nach dem Modell der ICF in die entsprechenden Module integriert.

Unter den fünf Überschriften wird die individuelle Situation der leistungsberechtigten Person in Bezug auf die Behinderung und das Aktivitätsniveau beschrieben. Diese Beschreibung berücksichtigt Barrieren, welche die Teilhabe der Person hemmen und Ressourcen bzw. förderliche Faktoren. Die Umweltfaktoren nach der Codierung der ICF-Systematik finden sich ebenfalls im mitentwickelten Dokumentationsinstrument. Zudem kann über dieses Instrument auch zu jedem Merkmal der zeitliche Umfang und die Häufigkeit individuell erforderlicher Maßnahmen angegeben werden, unabhängig davon, ob Maßnahmen täglich (z. B. die Anleitung von Menschen mit schwerer geistiger Behinderung zur Körperpflege oder die Einkaufsassistenz bei Menschen mit körperlicher Behinderung), wöchentlich (z. B. psycho-soziale Beratungsgespräche bei Menschen mit psychischer Behinderung), monatlich (z. B. der begleitete Arztbesuch von suchtkranken Menschen) oder jährlich (wie z. B. ein spezielles Seminar zum Wohnen für Menschen mit Lernschwierigkeiten) durchgeführt und erhoben werden.

Ein Computerprogramm auf Excel-Basis[2] rechnet die Zeitangaben um und ermittelt so einen Zeitwert je Modul bzw. für alle fünf Module zusammen. Im Bewilligungsbescheid des Eingliederungshilfeträgers werden diese ermittelten durchschnittlichen Leistungsstunden als Leistungsumfang je Monat ausgewiesen. Da sie eine Durchschnittsleistung sind, wird mit leistungsberechtigter Person und Leistungsanbieter ein Gesamtstundenkontingent für die Laufzeit (in der Regel zwischen ein und zwei Jahren) vereinbart, d. h. tatsächlich geleistete Stunden können im laufenden Monat über oder unter dem festgestellten durchschnittlichen Monatszeitwert liegen. Zudem wurde vereinbart, dass das gegenseitige Stundenverhältnis zwischen den fünf Modulen nicht stringent eingehalten werden muss. So wäre eine kurzzeitig höhere Leistung im Modul 3 möglich, wenn beispielsweise im gleichen Zeitraum eine geringere Leistung im Modul 2 ausreicht.

Es liegt dabei in der Verantwortung des Leistungsanbieters, dieses Kontingent im Blick zu behalten. Sollten die vereinbarten Leistungsstunden zum Ende des Bewilligungszeitraumes überschritten werden, müssen nachvollziehbare Gründe mitgeteilt werden, warum die vereinbarten Leistungsstunden nicht ausgereicht haben. Dabei werden nur solche Umstände akzeptiert, die auch jetzt bereits Grund einer Leistungsänderung im Sinne des § 127 Abs. 3 SGB IX sein können, wie neue Diagnosen oder nicht absehbare behinderungsbedingte Abbauprozesse von Kompetenzen, die den Leistungsumfang verändern. Der Sozialleistungsträger muss davon so früh wie möglich in Kenntnis gesetzt werden.

Bei der Erhebung der Leistungsstunden wird zudem differenziert, ob die Leistungen durch Assistenz oder qualifizierte Assistenz erbracht werden. Derzeit werden diese Zeitwerte als zwei verschiedene Summen über die fünf Module ausgewiesen. Eine differenzierte Bescheidung nach Assistenz und qualifizierter Assistenz je Modul ist aber ebenso möglich. Das wird vor allem dann erforderlich, wenn unterschiedliche Leistungsanbieter in verschiedenen Modulen Leistungen erbringen. Über die Leistungsmodule besitzt die leistungsberechtigte Person die Möglichkeit, beispielsweise die Leistungen zu drei Modulen durch Anbieter A zu erhalten, während Leistungsanbieter B den Bedarf in den anderen beiden Leistungsmodulen deckt. Es ist auch möglich, dass Personen nur in vier von fünf oder zwei von fünf Modulen Leistungen erhalten, entweder, weil sie in anderen Lebensbereichen keine Leistungen benötigen, oder weil diese durch nachbarschaftliche Hilfen, von Freunden, Verwandten usw. übernommen werden.

Jede Maßnahme, die gemeinsam mit einer leistungsberechtigten Person erbracht wird, wird akzeptiert, sofern sie fachlich begründet ist:

  • Beratungsgespräche,
  • Anleitungssituationen,
  • Übernahme von Teilhandlungen,
  • Übernahme von Handreichungen bzw. Geben von Hilfestellungen,
  • Information,
  • Motivation und Aktivierung,
  • Aufsichtsleistungen

usw.

Dabei wird die tatsächlich in Gegenwart der Person geleistete Zeit berücksichtigt. Indirekte Leistungen, also Zeiten, in denen die leistungsberechtigte Person nicht zugegen ist, aber Leistungen für sie erbracht werden, beispielsweise ein Telefonat mit dem gesetzlichen Betreuer, das Verfassen einer Stellungnahme für den Sozialleistungsträger oder der Austausch innerhalb des Teams werden als pauschaler prozentualer Aufschlag berechnet.

Zur Versorgung mancher Personenkreise bedarf es jedoch noch weiterer Leistungskomponenten, die sich nicht in den fünf Leistungsmodulen wiederfinden. Im Modellprojekt wurden diese als nächtliche Versorgungsleistungen und stellvertretende Leistungen bezeichnet. Nächtliche Versorgungsleistungen erhalten Personen, die auch nachts eine Ansprechperson oder eine Sicherheitsleistung benötigen. Dies wird in der Regel als Pool-Leistung (§ 116 Abs. 2 SGB IX n. F.) für mehrere leistungsberechtigte Personen zur Verfügung gestellt. Dabei wird mit drei graduellen Stufen gearbeitet:

  • Rufbereitschaft, d. h. die Personen benötigen lediglich eine Ansprechperson und ein telefonischer Kontakt reicht dafür aus.
  • Nachtbereitschaft, d. h. die Personen benötigen einen persönlichen Zugang, die Frequentierung ist jedoch nicht jederzeit erforderlich.
  • Nachtwache, d. h. eine nächtliche Versorgung der Personen ist permanent erforderlich.

Stellvertretende Leistungen erhalten Leistungsberechtigte in der Hauswirtschaft vor allem dann, wenn sie noch nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr in der Lage sind, einen Haushalt vollumfänglich zu führen. Die leistungsberechtigte Person muss dabei nicht zugegen sein. Auch diese Leistung wird in der Regel als Pool-Leistung für mehrere Leistungsberechtigte zur Verfügung gestellt. Dabei wird derzeit mit fünf graduellen Stufen bei der Reinigung und der Wäschepflege gearbeitet:

  • Eine Reinigung des Wohnbereiches ist umfassend, wenn sie täglich erforderlich ist. Gleiches gilt für die Pflege der Wäsche.
  • Eine Reinigung des Wohnbereiches ist weitgehend, wenn sie 2–3 Mal je Woche erforderlich ist. Gleiches gilt für die Pflege der Wäsche.
  • Eine Reinigung des Wohnbereiches ist mäßig, wenn sie einmal wöchentlich erforderlich ist. Gleiches gilt für die Pflege der Wäsche.
  • Eine Reinigung des Wohnbereiches ist im geringen Umfang, wenn sie ein- bis zweimal je Monat erforderlich ist. Gleiches gilt für die Pflege der Wäsche.
  • Eine Reinigung des Wohnbereiches ist punktuell (in einem sehr geringen Umfang), wenn sie einmal in zwei Monaten erforderlich ist. Gleiches gilt für die Pflege der Wäsche.

Die fünf Begriffe stehen jeweils für einen Leistungskorridor, der in Entgeltverhandlungen näher definiert wird.

Eine weitere Leistung wäre die Versorgung mit Mahlzeiten (Küchenleistung). Hier wurden jedoch bislang noch keine Lösungen für eine graduelle Abstufung gefunden. Grund dafür ist, dass die Leistungsmodule über sämtliche gängigen Leistungsformen (stationär – teilstationär – ambulant) wirken sollen, ebenso wie für alle Menschen mit Behinderungen, unabhängig von der Art der Behinderung. Dies erfordert ein sehr flexibles und feingliedriges System, welches bislang noch nicht gefunden wurde.

Somit ergeben sich über die Leistungsmodule insgesamt acht Leistungsbausteine, von denen sieben bereits entwickelt wurden:

  • Die fünf Leistungsmodule zur Beschreibung des individuellen Bedarfs, der Leistungen und ihres Umfangs und ihrer Fachlichkeit,
  • die nächtliche Versorgungsleistung,
  • die stellvertretende Leistung in der Hauswirtschaft,
  • die stellvertretende Leistung in der Küche (noch nicht abgeschlossen).

1. Direkte und indirekte Leistungen

Bis auf wenige Ausnahmen werden nur die sogenannten direkten Leistungen, also Leistungen die in Gegenwart der leistungsberechtigten Personen erfolgen, erhoben und es wird über sie entschieden. Ausnahmen bilden weitere Kontakte mit den Personen wie Telefonate oder Chat-Programme in Echtzeit. Das Organisieren und Vorbereiten verschriebener Medikamente kann ebenfalls als direkte Zeit angegeben werden, auch wenn dies in Abwesenheit der leistungsberechtigten Person(en) geschieht.

Die indirekten Leistungen werden zur Vergütung der Leistungsstunde hinzugerechnet. Als indirekte Leistungen werden definiert:

  • Telefonkontakt mit sonstigen Bezugspersonen,
  • fallbezogene Dokumentation, Berichte und Anträge, Therapie- und Förderplanung,
  • Vorbereitung und Nachbereitung von Gruppenangeboten und Einzelmaßnahmen,
  • Fallbesprechung, Fallsupervision und Teambesprechungszeiten zu leistungsberechtigten Personen.

Je nach Qualifikationsebene ist ein unterschiedlicher prozentualer Anteil an indirekten Leistungen festgelegt:

  • Das Verhältnis von direkten zu indirekten Leistungen beträgt bei Leistungen durch einfache Assistenzkräfte 85:15 Prozent,
  • Das Verhältnis von direkten zu indirekten Leistungen beträgt bei den qualifizierten Assistenzleistungen 80:20 Prozent.

Dabei spielten folgende Überlegungen eine Rolle: Assistenz erfolgt aus Sicht der Projektbeteiligten überwiegend durch begleitende Maßnahmen im Alltag, wie Begleitung (auf Wegen), Hilfestellungen, Übernahme von Teilhandlungen, Information oder Aufsichtsleistungen usw. Sie erfolgt in Gegenwart der leistungsberechtigten Person und explizites pädagogisches Wissen ist nicht erforderlich oder kann angelernt werden. Ggf. wird die Assistenzkraft durch die leistungsberechtigte Person angeleitet oder handelt nach deren Maßgabe.

Qualifizierte Assistenz hingegen bringt fachliches Wissen mit und wirkt mit andragogischen Mitteln[3] auf die leistungsberechtigte(n) Person(en) ein. Sie berücksichtigt die individuelle(n) Auswirkung(en) von Behinderung und erfolgt u. a. durch Beratung, Motivation, Anleitung usw. sowohl in alltäglichen als auch in psychosozial belastenden Situationen. Sie trägt zum Erwerb von Wissen, Handlungsfähigkeit oder zur Bewältigung der Auswirkungen einer Behinderung bei. Dieses Aufgabenspektrum erfordert eine entsprechende Vor- und Nachbereitung des Umgangs, zudem zählt die mögliche Anleitung der Assistenzkräfte ebenfalls zu den Aufgaben.

2. Assistenz und qualifizierte Assistenz

Im Modellprojekt wurde aufgrund der vorgenommenen Unterscheidung von Assistenz und qualifizierter Assistenz eine Definition nach beruflicher Qualifikation versucht. Folgende Berufsgruppen sind der qualifizierten Assistenz zuzuordnen:

  • Assistenz mit fachspezifischem akademischen Abschluss (Master),
  • Assistenz mit fachspezifischem akademischen Abschluss (Bachelor oder vergleichbare Hochschulabschlüsse),
  • Assistenz mit dreijähriger pädagogischer Ausbildung (Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogik (Abschluss einer Fachakademie) oder vergleichbare berufliche Qualifikation).

Folgende Berufsgruppen sind der Assistenz zuzuordnen:

  • Assistenz zur sozialen Teilhabe mit einjähriger pädagogischer Ausbildung (wie Heilerziehungspflegehelfer, Sozialbetreuer oder vergleichbare berufliche Qualifikation),
  • Assistenz ohne pädagogische Qualifikation,
  • Assistenz durch angestellte Schülerinnen und Schüler im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung, durch angestellte Praktikantinnen und Praktikanten und im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres (nicht abschließend).

III. Nicht personenbezogene Leistungen

Als nicht personenbezogene Leistungen werden alle Leistungsbestandteile verstanden, die der Organisation von Leistung und der Erfüllung ordnungsrechtlicher und anderer Auflagen dienen und nicht unmittelbar mit dem individuellen Bedarf der leistungsberechtigten Personen zusammenhängen.

Um die Leistungsbestandteile besser zuordnen zu können, wurden die Formulierungen „Grundleistung“ und „Zusatzkosten“ gewählt.

1. Grundleistungen

Darunter werden vor allem die Aufgaben der Personal- und Dienstorganisation verstanden. Diese erfolgt auf zwei Ebenen, die mit unterschiedlichen Kostenanteilen berücksichtigt werden.

Eine Aufgabe ist die fachliche und personelle Leitung des Dienstleistungsanbieters, einschließlich zugehöriger Verwaltungsaufgaben. Dazu zählen auch Sachkosten, bei denen etwa ein höherer Raumbedarf berücksichtigt wird, wie beispielsweise Personalzimmer, Therapieräume, spezielle Hauswirtschaftsräume oder Räumlichkeiten für den Nachtdienst.

Die zweite Ebene ist die Organisation und Koordination der Mitarbeiterschaft. Diese muss aktuelle Entwicklungen berücksichtigen und auf die Umsetzung von Vorgaben oder Vereinbarungen im Alltag achten. Die Organisation von Assistenzleistungen umfasst nach Definition der Leistungsmodule folgende Tätigkeiten:

  • Umsetzung allgemeiner Auflagen (bspw. die Schulung zur Ersten Hilfe),
  • Koordination und Absprache von Leistungen mit anderen Dienstleistungsanbietern (z. B. Arbeitsbereich),
  • Absprachen zur Dienstorganisation und -planung sowie gegenseitige Informationsgespräche zum Dienstgeschehen,
  • Supervision oder Coaching der Assistenzkräfte zur Qualität in der Zusammenarbeit,
  • Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Anleitung von Hilfskräften,
  • Konzeptions- und Gremienarbeit,
  • Aufnahmeverfahren,
  • Berücksichtigung sozialräumlicher Leistungen (nach Absprache).

Die Aufgaben und Leistungen einer Personalvertretung werden ebenfalls der Grundleistung zugeordnet.

Die Organisation der Assistenz sowie der zeitliche Aufwand einer Personalvertretung werden mit 5 Prozent der jährlichen Durchschnittspersonalkosten (abhängig vom Tarif) und einer Bezugsgröße von sechs leistungsberechtigten Personen vergütet.

2. Zusatzkosten

Als Zusatzkosten gelten auch nicht personenbezogene Kostenbestandteile, die aufgrund der speziellen Ausrichtung eines Angebots entstehen.

Erfüllung von Auflagen

Leben Menschen mit Behinderung gemeinsam in besonderen Wohnformen oder arbeiten sie in Werkstätten, in denen Leistungen zur sozialen Teilhabe oder zur Teilhabe am Arbeitsleben während der kompletten Anwesenheitszeit und vorzugsweise gemeinschaftlich erbracht werden, so sind i. d. R. zusätzliche strukturelle und organisatorische Anforderungen zu erfüllen. Diese Anforderungen bedeuten personellen Mehraufwand, beispielsweise aufgrund von Auflagen zur Hygiene (Schulungen), zur Sicherheit, zum Brandschutz oder zur Begleitung gewählter Mitwirkungsgremien der pädagogisch betreuten Menschen.

Arbeitsangebote

Zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vom Personal in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder in der Arbeitstherapie (AT) gruppen- bzw. abteilungsbezogene Aufgaben zu erfüllen, bei denen es sich nicht um Leistungen aufgrund eines individuellen Hilfebedarfs handelt. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist für den Produktionsprozess innerhalb einer Arbeitsgruppe unabdingbar. Es handelt sich um:

  • Fertigungsplanung bzw. Fertigungsorganisation, inklusive der dazugehörigen Arbeitsplatzgestaltung (individuelle Anpassung von Arbeitsplätzen) und -organisation,
  • Sicherstellung der Arbeitslogistik, d.h. zeitliche Kalkulation von Aufträgen mit entsprechender Arbeitsvorbereitung,
  • Sicherstellung von Maßnahmen der Unfallverhütung mit entsprechender Überprüfung und Dokumentation,
  • Lohnberechnung.

Damit diese Aufgaben sichergestellt werden können, werden sie, abhängig von der Arbeitsstätte (WfbM oder Arbeitstherapie), monatlich pauschal vergütet.

Wegezeiten

Leben Menschen mit Behinderung in einer eigenen Wohnung oder in Wohngemeinschaften, ist eine aufsuchende Assistenz erforderlich. Die dafür erforderlichen Wegezeiten sind eine zusätzliche Organisationsleistung. Eine Vergütung findet jedoch nicht statt, wenn sich die Büroräume des Assistenzpersonals an der Wohnadresse der/s Leistungsberechtigten befinden.

In diesem Teil des Beitrags wurde der Inhalt der Leistungsmodule und die vorgenommene Abgrenzung von personenbezogenen und nicht personenbezogenen Leistungen dargestellt.

Der dritte und letzte Teil beleuchtet den Verwaltungsverfahrensablauf und Fragen der Qualität, zieht ein Fazit über das bisher Erreichte und gibt einen Ausblick auf die weitere Umsetzung des Konzepts der Leistungsmodule.

Beitrag von Jörg Dennhöfer, Bezirk Mittelfranken, und Michael Schubert, Caritas Nürnberger Land

Fußnoten:

[1] Gemäß § 78 SGB IX Abs. 2 umfasst 1. Assistenz die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und 2. qualifizierte Assistenz die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.

[2] Das Programm wurde während der Laufzeit des Projektes durch die wissenschaftliche Begleitung mitentwickelt. Ursprünglich diente es lediglich der Erhebung der notwendigen Assistenzzeiten mit Umrechnung auf einen Durchschnittszeitwert. Inzwischen beinhaltet es auch die Beschreibung der Auswirkung einer Behinderung inklusive der Erwähnung von Förderfaktoren und Barrieren sowie eine Maßnahmenbeschreibung zur Umsetzung von Zielen im Sinne der Eingliederungshilfe.

[3] Anm.: Mitteln der Erwachsenenbildung.


Stichwörter:

Bundesteilhabegesetz, Eingliederungshilfe, Leistungserbringer, Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), ICF


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