13.12.2016 D: Konzepte und Politik Nachtschatt/Ramm: Beitrag D61-2016

Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im BTHG: Anhörung, Ausschussberatungen, Ergebnisse der abschließenden zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag

Im vorliegenden Beitrag thematisieren Eva Nachtschatt und Diana Ramm die Ausgestaltung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung im aktuellen Gesetzgebungsprozess zum Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Die Autorinnen fassen die die Teilhabeleistungen betreffenden Inhalte und Gesetzesänderungen aus der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages, der Beschlussempfehlung des Ausschusses sowie der 2. und 3. Lesung im Bundestag zusammen.

Themen waren dabei u. a. die Zuständigkeit der Leistungsträger, der Leistungsumfang nach § 112 SGB IX-E, das Budget für Ausbildung sowie der leistungsberechtigte Personenkreis.

Der Beitrag knüpft an den Beitrag D52-2016 vom 24.11.2016 an, in dem sich die Autorinnen mit den Leistungen zur Teilhabe an Bildung in der Stellungnahme des Bundesrates zum BTHG-Entwurf und der Gegenäußerung des Bundestages befassten.

(Zitiervorschlag: Nachtschatt/Ramm: Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im BTHG: Anhörung, Ausschussberatungen, Ergebnisse der abschließenden zweiten und dritten Lesung im Deutschen Bundestag; Beitrag D61-2016 unter www.reha-recht.de; 13.12.2016.)

 


I. Hintergrund

Am 7. November 2016 fand die Anhörung zum Regierungsentwurf des geplanten Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages statt. Der Entwurf der Bundesregierung für das BTHG[1] und die Anträge der Fraktionen Die Linke[2] und Bündnis 90/Die Grünen[3] waren Gegenstand der Anhörung. Im Zuge dessen wurden auch die geplanten Regelungen zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung thematisiert.[4] Die Stellungnahmen[5] der geladenen Sachverständigen dazu sollen im Folgenden überblicksmäßig und thematisch dargestellt werden.

Am 30. November 2016 beriet der Ausschuss für Arbeit und Soziales abschließend über den Entwurf des BTHG. Die Beschlussempfehlung[6], wurde nach der 2. und 3. Lesung am 1. Dezember 2016 im Plenum des Deutschen Bundestags (BT-Drs. 18/10523) zusammen mit einem Entschließungsantrag (BT-Drucks. 18/10528) beschlossen. Am 16. Dezember 2016 wird der Bundesrat über das Gesetz entscheiden.

II. Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Zentrale Punkte, die in der Anhörung zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung erörtert wurden, bezogen sich auf Fragen der zuständigen Leistungsträger, die konkreten Aufgaben der Bildung, den Leistungsumfang der Unterstützungsleistungen und auf ein mögliches Budget für Ausbildung.

Im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen unterstützende Leistungen erbracht werden, welche Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzen, Bildungsangebote gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen zu können. Die Leistungen umfassen gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) IX-E Hilfen zur Schulbildung, Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulbildung sowie Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.

Die Einführung einer neuen Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung wurde grundsätzlich positiv bewertet.[7] Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) vertritt jedoch die Auffassung, dass die Einführung der neuen Leistungsgruppe das Ziel, die Verantwortung für inklusive Bildung dem zuständigen System und damit der Kultusverwaltung zuzuordnen, konterkariere.[8]

1. Zuständige Leistungsträger

Seitens des Sachverständigen Prof. Dr. Felix Welti wurden in seiner mündlichen wie auch schriftlichen Stellungnahme folgende Bedenken ausgesprochen[9]: Es sei kein vorrangiger Leistungsträger zur Erbringung von Teilhabeleistungen an Bildung für die meisten Leistungsberechtigten bestimmt und diese würden im Wesentlichen bei den Fürsorgeträgern der Eingliederungshilfe und Jugendhilfe verbleiben[10]. Laut Welti ist dies nicht systemgerecht und es wäre nach seiner Auffassung konsequent, den Trägern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Zuständigkeit für die Unterstützung der schulischen Ausbildung ab Sekundarstufe II und die Unterstützung der Hochschulbildung zuzuweisen. Es sei daher zu empfehlen, in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB IX-E sowie im SGB III und SGB VI die Verantwortlichkeit der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung festzuschreiben.[11] Ähnlich ist die Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. (Deutscher Verein), der im Sinne der Rechtseinheit empfiehlt, die Bundesagentur für Arbeit auch als möglichen Rehabilitationsträger für Teilhabe an Bildung festzulegen.[12] Der Deutsche Verein sieht im Weiteren bei der Umsetzung der inklusiven Bildung den Vorrang in den Schulgesetzen der Länder, denn für schulische Bildung seien in erster Linie die Länder und die Kommunen im Rahmen ihrer Schulverantwortung zuständig. Die Eingliederungshilfe bzw. die Kinder- und Jugendhilfe sollten lediglich nachrangig zuständig sein.[13] Eine Leistungsausweitung der Eingliederungshilfe wird vom Deutschen Landkreistag, Deutschen Städtetag und Deutschen Städte- und Gemeindebund (DLt, DStt und DStuGb) befürchtet. Nach deren Auffassung ist die inklusive Beschulung Sache der Schulen und die Unterstützung behinderter Kinder in der Schule muss vollständig aus der Hand der Schule erbracht werden und nicht durch die nachrangige Eingliederungshilfe.[14]

Der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB) forderte aus der Diskrepanz zwischen leistungszuständiger Schule oder Eingliederungshilfe, aufgrund der noch fehlenden Definition des pädagogischen Kernbereichs[15], die derzeit zu unterschiedlicher Rechtsprechung und Praxisanwendung führt, zumindest Ausführungen im Rahmen der Gesetzesbegründung, wonach der pädagogische Kernbereich solange nicht berührt wird, wie die Lehrperson die Lerninhalte bestimmt und der Schulbegleiter lediglich bei der Umsetzung der vom Lehrer oder der Lehrerin erteilten Arbeitsaufträge unterstützt.[16]

In der Entschließung des Deutschen Bundestages wird auf die Befürchtungen der Länder und Kommunen eingegangen, die eine Kostenausweitung durch das BTHG betreffen. Das BMAS soll danach 2019 und 2022 auf der Grundlage der Bundesstatistik und von Sondererhebungen über die Kostenfolgen u. a. des neuen Leistungskatalogs zur Teilhabe an Bildung dem Deutschen Bundestag berichten[17].

2. Konkrete Aufgaben der Bildung

Der Deutsche Caritasverband vertrat die Ansicht, dass nicht nur schulische und berufliche Bildung beleuchtet und erfasst werden sollten, sondern auch lebenslanges Lernen, berufliche Weiterbildung und politische, kulturelle und gesellschaftliche Bildung.[18] und bezog sich positiv auf den Antrag von Bündnis 90/ die Grünen (BT-Drs. 18/9672). Auch weitere Sachverständige vertraten die Auffassung, dass „echte“ Weiterbildung und lebenslanges Lernen sowie eine Promotion an einer Hochschule von den Teilhabeleistungen umfasst sein sollten. So sei im Zuge der Erwachsenenbildung[19] auch politische Bildung und Bewusstseinsbildung im Sinne der UN-BRK[20] einzubeziehen.[21]

Im Weiteren wurde das Erfordernis einer inklusiven Struktur für inklusive Bildung gesehen. Zu deren Gewährleistung bedürfe es langfristig einer vorrangigen, individuellen bedarfsdeckenden Leistungspflicht der zuständigen Bildungsträger in Bezug auf behinderungsbedingte Aufwendungen. Bis sich ein inklusives Bildungssystem eingestellt habe, werde ein Rahmen für die bedarfsdeckende Unterstützung von Kindern und (jungen) Menschen mit Behinderungen, welcher diesen Rechtssicherheit geben soll, benötigt. Die Leistungen in §§ 75 SGB IX-E (offener Leistungskatalog) und 112 SGB IX-E werden daher vom Bundesverband Evangelische Behindertenhilfe begrüßt, allerdings bestehe dann, wenn sich ein inklusives Bildungssystem eingestellt habe und die erforderlichen Unterstützungsleistungen davon umfasst sind, kein Bedarf mehr an diesen nachrangigen Leistungen.[22]

In der Entschließung des Deutschen Bundestages wird auf die Unterstützung der Weiterbildung durch Leistungen zur Teilhabe an Bildung eingegangen. Dort heißt es:

„§ 75 Abs. 2 SGB IX zählt mögliche unterstützende Leistungen als Hilfen zur Wahrnehmung von Bildungsangeboten nicht abschließend auf. Im Sinne des lebenslangen Lernens können diese unter Umständen Angebote der Erwachsenenbildung einschließen. Träger und Anbieter öffentlicher Erwachsenenbildung und Weiterbildung sind unter anderem die Volkshochschulen, gewerkschaftliche und kirchliche Einrichtungen, Bildungswerke, Akademien, Bildungszentren der Kammern (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) oder private Bildungseinrichtungen.“[23]

Die Entschließung kann ebenso wie die Gesetzesbegründung herangezogen werden, um den gesetzgeberischen Willen für die Auslegung des BTHG zu erschließen.

3. Leistungsumfang der Unterstützungsleistungen

a) Diskussion in der Anhörung

Die Bereiche, in welchen Leistungen zur Teilhabe an Bildung erbracht werden sollen, werden in § 112 SGB IX-E[24] näher ausgeführt. § 112 SGB IX-E bildet eine Spezialnorm zu § 75 SGB IX-E. Zum Leistungsumfang nach dem Regierungsentwurf wurden u. a. folgende Bedenken geäußert: Im Hinblick auf die Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß § 112 SGB IX-E sei die Einschränkung des Leistungsumfangs gerade in der Sekundarstufe II und der Hochschule „unangemessen“ (nicht haltbar), da der Umfang der bisherigen Leistungen teilweise minimiert werde. Um möglichst viele Fallvariationen zu erfassen, solle der Leistungskatalog in § 112 Abs. 1 SGB IX-E um das Wort „insbesondere“ ergänzt werden. Von den Leistungen nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB IX-E seien lediglich Leistungen bis zum Abitur umfasst, so der BeB. Es wurde eine Klarstellung gefordert, dass der Wegfall „Besuch einer weiterführenden Schule“ keine Leistungseinschränkung zur Folge haben werde.[25] Unterstützungsleistungen sollten in allen weiterführenden Schulen und nicht nur in einzelnen Schulzweigen angeboten werden Der Bundesverband kritisierte den geschlossenen Leistungskatalog in § 112 SGB IX-E. Dieser stelle eine Einschränkung verglichen zu den bisherigen Leistungen dar und gefährde die persönliche Bedarfsdeckung. Der Leistungskatalog müsse dringend geöffnet werden und die bisher gewährten Leistungen müssten sichergestellt werden. Im Gesetzesentwurf wird gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX-E die Unterstützung zum Besuch von schulischen Ganztagesangeboten vorgesehen.

Wesentlich sei auch, dass sich das Bildungsziel nach dem Schul- und Hochschulrecht richte, daher solle § 112 Abs. 1 Satz 3 SGB IX-E gestrichen werden. In Bezug auf § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX-E sei zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung des Teilhabeziels, ob das leistungsberechtigte Kind die erforderliche Unterstützung erhalte, das persönliche Bildungsziel im Vordergrund steht.

Klarstellungsbedürftig sei auch, dass die Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagesangebote auch Unterstützungsleistungen in Arbeitsgemeinschaften und Tätigkeiten in der Schülervertretung umfassen.[26] Eine behinderungsbedingte Unterstützung müsse auch in ganztägigen Betreuungseinrichtungen (Hort) im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrags vorgesehen werden sowie hinsichtlich ausbildungsbezogener Angebote (Hausaufgabenbetreuung) zur Verfügung gestellt werden.[27]

Für den Bereich der Hochschule wurde insbesondere gefordert, dass ein Studium nach Erstausbildung, ein Master-Studium und ein Promotionsstudium uneingeschränkt ermöglicht wird und auch freiwillige Praktika und freiwillige Auslandsaufenthalte gefördert werden[28].

Die gemeinsame Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen wird im Bereich Bildung (Schule wie Hochschule) durch die neue Bestimmung § 112 Abs. 4 SGB IX-E rechtlich ermöglicht. Es wird einerseits die Einführung des Poolmodells, also die gemeinsame Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen von mehreren Leistungsberechtigten, begrüßt. Dadurch könne die Unterstützung vor Ort flexibler erbracht bzw. Synergieeffekte genutzt werden. Ein Schulbegleiter müsse dann das „System Klasse“ in seinen Arbeitsblick miteinbeziehen. Es müsse jedoch die Möglichkeit der gemeinsamen Inanspruchnahme anhand des individuellen Bedarfs geprüft werden und automatisch ausscheiden, sofern konkrete, individuelle Bedarfe nicht gedeckt werden können.[29] Andererseits sollte bedacht werden, dass im Rahmen der Ressourcensteuerung durch das Poolen von Leistungen die individuellen Leistungsansprüche Einzelner nicht beschränkt werden dürfen. Die Konkurrenzen zwischen den einzelnen Individualleistungsansprüchen seien aus rechtlicher Sicht nicht zu unterschätzen. Daher solle die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen bereits im Gesamtplanverfahren mit der betroffenen Person erörtert werden.[30] Die gemeinsame Inanspruchnahme solle von der Zustimmung der Leistungsberechtigten abhängig gemacht werden[31].

b) Änderungen im Ausschuss und in der beschlossenen Fassung

Die zentrale Bestimmung im Bereich der Leistungen zur Teilhabe an Bildung wurde verändert. Folgende Änderungen wurden bei der Formulierung des § 112 SGB IX-E vorgenommen: In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ die Wörter „und zum Besuch weiterführender Schulen“, wie in der Anhörung gefordert hinzugefügt.

§ 112 Abs. 1 Satz 3 SGB IX lautet zukünftig: „Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Diese Formulierung entstammt § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EGH-VO). Damit wurde zugleich, wie in der Anhörung gefordert, der Verweis auf die Gesamtplanung gestrichen[32], damit Menschen mit Behinderungen sich wie Menschen ohne Behinderungen für weiterführende schulische und hochschulische Angebote entscheiden können, ohne zuvor einen Leistungs- und Befähigungsnachweis erbringen zu müssen.

„Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.“ Mit der Einfügung „erneut“ besteht nun die Möglichkeit eine zweite Ausbildung zu beginnen, wenn der erlernte Beruf aus behinderungsbedingten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Vorschrift orientiert sich nach der Begründung an den Härtefallregelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)[33]. § 7 Abs. 3 BAföG nennt allerdings nur einen wichtigen oder unabweisbaren Grund[34].

In Absatz 2 soll folgender Satz eingefügt werden: „Aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden.“ – Mit diesem Beisatz besteht nun keine unabdingbare (zeitliche) Voraussetzung für die Gewährung von Hilfsmitteln für eine schulische oder hochschulische Berufsausbildung mehr. Gewichtige Gründe können dabei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. hinzutretende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder auch familiäre Gründe sein.[35]

4. Budget für Ausbildung

Im Zusammenhang mit dem „Budget für Arbeit“[36] gemäß § 61 SGB IX-E wurde in der Anhörung die zentrale Forderung des Bundesrates[37] für zutreffend gehalten, Auszubildende in den Kreis der leistungsberechtigten Personen einzubeziehen und das Budget für Arbeit als „Budget für Ausbildung und Arbeit“ zu regeln. Eine Ermessensleistung wird als zu schwache Ausgestaltung angesehen. Der praktische Bedarf werde für ein „Budget für Ausbildung“ als gegeben angesehen.[38]

5. Weitere Problemfelder

a) Diskussion in der Anhörung

Die im Regierungsentwurf geplante Regelung hinsichtlich des Personenkreises gemäß § 99 SGB IX-E hätte ihre Wirkungen auch auf die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Bereich der Bildung entfaltet. Damit wurden Einschränkungen befürchtet. Gerade wenn beispielsweise seh- oder hörbehinderte Personen lediglich zwei Beeinträchtigungen (Lernen und Kommunikation) in Schule oder Studium aufweisen, würden diese keine Unterstützungsleistungen erhalten.[39] Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG Selbsthilfe) ging davon aus, dass ein sehbehinderter Mensch, welcher für seine Schulausbildung bzw. Hochschulausbildung konkrete Hilfsmittel in Anspruch nehmen möchte, oder eine psychisch beeinträchtigte Person, die aufgrund von Stimmungs- und Leistungsschwankungen nicht ständig Unterstützung benötigt, die vorgesehenen Hürden der geplanten Zugangsregelung nicht hätte überwinden können.[40]

b) Änderungen im Ausschuss und in der beschlossenen Fassung

Die zuvor geplante und in der Anhörung stark kritisierte Regelung hinsichtlich des leistungsberechtigten Personenkreises gemäß § 99 SGB IX-E („5 aus 9“) wird grundsätzlich überarbeitet. Eine mögliche Regelung soll wissenschaftlich untersucht und modelhaft erprobt werden, worüber dem Deutschen Bundestag nach dessen Entschließung bis Ende 2018 ein erster Bericht vorgelegt werden soll[41]. Eine neue Regelung zum Leistungszugang soll dann den Ergebnissen entsprechend ausgestaltet werden und am 1. Januar 2023 in Kraft treten (Art. 25a BTHG)[42]. Bis dahin bleiben die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zur wesentlichen Behinderung als Leistungsvoraussetzung (§ 54 SGB XII) in Kraft.

6. Weitere Änderungen

a) SGB I

Aufschluss über den Umfang der Teilhabeleistungen im Bereich Bildung gibt nun auch § 29 Abs. 2a SGB I. Hier werden die Leistungen zur Teilhabe an Bildung exemplarisch aufgezählt. Darin sind Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung, Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulausbildung, und Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung benannt.[43]

b) Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt in der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung

§ 42a SGB XII-E soll zukünftig die Zuerkennung von Mehrbedarfen in der Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung regeln und soll zum Jahr 2017 in Kraft treten. In der beschlossenen Fassung wurde nun ein § 42b SGB XII-E zusätzlich eingefügt. In § 42b Abs. 3 SGB XII-E wird auf den Mehrbedarf von Leistungsberechtigten, welche Hilfen zur Schulbildung bzw. Hilfen zu schulischen oder hochschulischen Ausbildungen nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX-E erhalten, eingegangen. Diesen Personen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe gewährt werden. Im Einzelfall kann die Mehrbedarfsleistung bis zu drei Monaten (angemessene Einarbeitungszeit) nach Ende der gewährten Leistung weiter zuerkannt werden. Als Obergrenze eines zu gewährenden Mehrbedarfs dient der Betrag einer maßgebenden Regelbedarfsstufe. Dieser soll nicht überstiegen werden.[44]

Eine Änderung im Zusammenhang der Teilhabeleistungen für Bildung findet sich auch in § 27c SGB XII-E (Sonderregelung für den Lebensunterhalt)[45] zum Jahr 2020. So sieht § 27c Abs. 1 Nr. 2 SGB XII-E nun die Anwendung der Sonderregelungen für den Lebensunterhalt in stationären Bildungseinrichtungen in Bezug auf § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX-E vor.[46]

c) Leistungserbringungsrecht bei stationären Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Die neue Regelung § 134 SGB IX-E beschreibt den Vereinbarungsinhalt bei der Leistungserbringung für leistungsberechtigte Minderjährige und in Sonderfällen. Die Leistungsvereinbarung soll unter anderem Inhalt, Umfang, Qualität, Vergütung, wesentliche Leistungsmerkmale enthalten. Nach § 134 Abs. 3 SGB IX-E umfasst die Vergütungsvereinbarung eine Grundpauschale, Maßnahmenpauschale und den Investitionsbetrag. Förderungen aus öffentlichen Mitteln werden bei der Vergütungsvereinbarung angerechnet. Weiter wird die Maßnahmenpauschale nach den in den Gruppen vergleichbaren Fällen (Bedarfen) berechnet. Diese Regelungen gelten nun auch für Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX-E sowie für Hilfen für Ausbildungen im schulischen oder hochschulischen Bereich oder für eine berufliche Weiterbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 2, unter der Maßgabe, dass diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten (Tag und Nacht) erbracht werden.[47]

Beitrag von Mag. iur. Eva Nachtschatt und Diana Ramm, M. A., beide Universität Kassel

Fußnoten:

[1] BT-Drs. 18/9522.

[2] BT-Drs. 18/10014.

[3] BT-Drs. 18/9672.

[4] Dieser Beitrag knüpft an Beitrag D52-2016 an: Nachtschatt/Ramm, Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Bundesteilhabegesetz: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, veröffentlicht am 24.11.2016 unter www.reha-recht.de.

[5] Ausschussdrucksache 18(11)801 vom 4. November 2016.

[6] Beschlussempfehlungen (Deutscher Bundestag Drucksache 18/10523) Ausschuss für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss).

[7] So auch die Lebenshilfe, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 199; Welti, S. 211; u. a.

[8] Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)799 vom 4. November 2016, S. 265.

[9] Vgl. Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)799 vom 4. November 2016, S. 211 ff.

[10] Vgl. ebenso die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 428-16(B), S. 8 f.

[11] Vgl. auch Deutsches Studentenwerk Ausschuss-Drucksache 18(11)712.

[12] Vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. Deutscher Verein, Ausschussdrucksache 18(11)801 vom 4. November 2016, S. 7 f.

[13] Vgl. Deutscher Verein, Ausschussdrucksache 18(11)801 vom 4. November 2016, S. 14 f.

[14] Vgl. DLt, DStt und DStuGb, Ausschussdrucksache 18(11)801 vom 4. November 2016, S. 55.

[15] Vgl. Zücker, Tagungsbericht vom 4. Deutschen Schulrechtstag am 30. Juni 2016, Beitrag D46-2016, www.reha-recht.de; Welti, Verantwortlichkeit von Schule und Sozialleistungsträgern für angemessene Vorkehrungen und für Zugänglichkeit für behinderte Schülerinnen und Schüler, Beitrag D20-2014, www.reha-recht.de.

[16] Vgl. BeB, Ausschussdrucksache 18(11)801 vom 4. November 2016, S. 103.

[17] BT-Drucks. 18/10528, S. 3.

[18] Vgl. Deutsche Caritasverband, Ausschussdrucksache 18(11)801 vom 4. November 2016, S. 48.

[19] Vgl. Art. 24 UN-BRK.

[20] Vgl. Art. 8 UN-BRK.

[21] Vgl. Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 214.

[22] Vgl. BeB, Ausschussdrucksache 18(11)801 vom 4. November 2016, S. 88.

[23] BT-Drucks. 18/10528, S. 4.

[24] Die Regelungen des § 112 SGB IX-E entspricht der derzeit noch geltenden Regelung des § 54 SGB XII.

[25] Vgl. BeB, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 88 f.

[26] Vgl. Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 214.

[27] So auch die Lebenshilfe, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 199.

[28] Vgl. Deutsches Studentenwerk, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 301 f.

[29] Vgl. BeB, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 104.

[30] Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 238.

[31] Vgl. Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 214.

[32] BT-Drs. 18/10523, S. 59.

[33] BT-Drs. 18/10523, S. 60.

[34] Vgl. etwa BVerwG, Urt. vom 19. Februar 2004 – 5 C 6/03 –, BVerwGE 120, 149-154.

[35] Vgl. Ausschussdrucksache 18(11)857, S. 22.

[36] Vgl. Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz; Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016, www.reha-recht.de.

[37] BR-Drs. 428/16 (B), S. 21.

[38] Vgl. Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 211.

[39] Vgl. Welti, Stellungnahme Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 213.

[40] Vgl. BAG Selbsthilfe, Ausschussdrucksache 18(11)801 vom 4. November 2016, S. 176.

[41] BT-Drucks. 18/10528, S. 2.

[42] Vgl. BT-Drs. 18/10523, 81 ff.

[43] Vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 143.

[44] Vgl. BT-Drs. 18/10523, S. 26 f.

[45] Vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 159.

[46] Vgl. BT-Drs. 18/10523, S. 23 f.

[47] Vgl. BT-Drs. 18/10523, S. 14.


Stichwörter:

Bundesteilhabegesetz (BTHG), Entwurf Teilhabegesetz, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Inklusive Bildung, Leistungsträger


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.