03.03.2021 D: Konzepte und Politik Schmidt: Beitrag D7-2021

Mit dem Budget für Arbeit zum inklusiven Arbeitsmarkt? – Teil IV: Budget für Arbeit und Anspruch auf Fahrtkosten

Die Autorin setzt sich in dem fünfteiligen Beitrag zunächst kritisch mit dem Budget für Arbeit (BfA) auseinander und untersucht im Anschluss das Verhältnis des BfA zu anderen Teilhabeleistungen. Das im Jahr 2018 in Kraft getretene BfA (§ 61 SGB IX) richtet sich an Menschen mit Behinderungen und setzt sich aus einem Lohnkostenzuschuss sowie einer Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz zusammen. Der Gesetzgeber verband mit der Verabschiedung des BfA die Erwartung einer Steigerung der Zahl der Übergänge aus der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierzu bedarf es nach der Auffassung der Autorin jedoch einer Nachjustierung durch den Gesetzgeber und einer regelmäßigen Kombination des BfA mit weiteren Teilhabeleistungen.

(Zitiervorschlag: Schmidt: Mit dem Budget für Arbeit zum inklusiven Arbeitsmarkt? – Teil IV: Budget für Arbeit und Anspruch auf Fahrtkosten; Beitrag D7-2021 unter www.reha-recht.de; 03.03.2021)

I. Einleitung

Für Menschen mit Behinderungen können die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit erhöhten Kosten verbunden sein (sog. Fahrtkosten für Pendelfahrten). Beispielsweise kann Folge einer körperlichen Behinderung sein, dass ein Fahrzeug nicht eigenständig geführt werden kann. Ist dann der Arbeitsplatz nicht vertretbar mittels öffentlicher Verkehrsmittel erreichbar, muss auf einen Beförderungsdienst zurückgegriffen werden.[1] Vom Budget für Arbeit (BfA) sind die hieraus entstehenden Kosten nicht abgedeckt.[2] Im Vergleich dazu haben Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, einen Anspruch auf Beförderung durch den Werkstattbus.

Weil aber mit der Erlangung eines Arbeitsplatzes am allgemeinen Arbeitsmarkt der Unterstützungsbedarf für die Wegebewältigung nicht entfällt, ist es für Menschen mit Behinderungen von erheblicher Bedeutung, inwiefern die Fahrtkosten neben dem BfA als weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) übernommen oder bezuschusst werden.[3]

II. Anspruchsgrundlage – § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX oder § 73 Abs. 1 SGB IX?

Zunächst kommt eine Übernahme oder Bezuschussung der Fahrtkosten auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX in Betracht. Nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX umfassen LTA auch erforderliche Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, worunter die vermittlungsunterstützenden Leistungen nach den §§ 44 ff. SGB III fallen.[4] Von den §§ 44 ff. SGB III ist auf die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III zurückzugreifen, wenn schon ein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, wie es bei Inanspruchnahme des BfA der Fall ist.[5] Als solche kommt eine Mobilitätshilfe in Form einer Fahrtkostenbeihilfe in Betracht.[6] Zwar fallen das SGB III und somit die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget in den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit, aber auch die anderen Träger haben sich an den Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zu orientieren.[7] Hinsichtlich des Umfangs dieser Fahrtkostenbeihilfe ist auf die Grundsätze des § 73 SGB IX zurückzugreifen, wonach vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen sind und nur hilfsweise auf Beförderungsdienste zurückzugreifen ist.[8]

Neben einer Übernahme oder Bezuschussung der Fahrtkosten nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX kommt auch eine Übernahme über den Verweis in § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung in Betracht. Allerdings können hiernach Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KfzHV nur in besonderen Härtefällen übernommen oder bezuschusst werden.

Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist eine Übernahme oder Bezuschussung der Kosten nach § 73 Abs. 1 SGB IX. In den §§ 64 ff. SGB IX sind die ergänzenden Leistungen als eigene Leistungsgruppe geregelt. Sie ergänzen als akzessorische Nebenleistungen eine Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben.[9] Als eine solche Hauptleistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt auch das BfA nach § 61 SGB IX in Betracht. Demnach kann das BfA gemäß § 73 Abs. 1 SGB IX durch Reisekosten ergänzt werden. Reisekosten im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX sind auch Fahrtkosten für Pendelfahrten.[10] Allerdings sind nach § 64 Abs. 1 SGB IX nur die LTA der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1–5 SGB IX zu ergänzen. Nicht zu ergänzen sind somit Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe. Für das BfA sind jedoch gem. § 63 Abs. 3 S. 2 2. Alt. SGB IX regelmäßig die Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Reisekosten können somit im Rahmen einer Beschäftigung mittels des BfA in der Regel nicht auf Grundlage des § 73 Abs. 1 SGB IX bezuschusst oder übernommen werden. Nur wenn die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Kriegsopferfürsorge für das BfA zuständig sind, sind von ihnen ergänzend auch die Reisekosten zu leisten.[11] Für den Regelfall verbleibt es daher bei § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX.

 

III. Zuständigkeit für den Anspruch gem. § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX

Hinsichtlich der Zuständigkeit für den Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX ist, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der anderen Rehabilitationsträger vorliegen, im Rahmen des § 49 SGB IX vor allem zwischen der Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Eingliederungshilfe abzugrenzen.

1. Träger der Rentenversicherung

Die Träger der Rentenversicherung sind gemäß § 16 SGB VI i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Eingliederungshilfe vorrangig zuständig (§§ 22 Abs. 2 S. 1 SGB III, 91 Abs. 1 SGB IX), wenn gemäß § 9 SGB VI die Leistung der Erwerbsfähigkeit und dem Erwerbsleben dient und die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 2a SGB VI vorliegen. Die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 SGB VI verlangen dem Grunde nach, dass die Leistung mit Blick auf die Erwerbsfähigkeit aussichtsreich ist.[12] Besteht während der Inanspruchnahme des BfA weiterhin eine volle Erwerbsminderung, ist es nicht erforderlich, dass die volle Erwerbsminderung überwunden wird. Im Übrigen ist der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an sich derart aussichtsreich, dass die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI regelmäßig vorliegen sollten. Fallen dann im Rahmen des Übergangs wegen der Behinderung erforderliche Fahrtkosten an, sind sie Teil dessen und als solche gleichermaßen aussichtsreich. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nach § 11 Abs. 1 SGB VI ein Vorversicherungszeitraum von 15 Jahren oder das Beziehen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI), sodass insbesondere ältere Menschen in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung fallen. Ein Ausschluss der Leistung nach § 12 SGB VI wird bei Inanspruchnahme eines BfA in der Regel nicht vorliegen.

2. Bundesagentur für Arbeit

Für die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit verbleiben somit im Besonderen junge Menschen. Eine LTA ist durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 112 Abs. 1 SGB III zur Einwirkung auf die Erwerbsfähigkeit und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. Als allgemeine LTA sind auch Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu erbringen, beispielsweise Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (§§ 113 Abs. 1 Nr. 1, 115 Nr. 1, 44 SGB III), wenn bereits eine konkrete Beschäftigung in Aussicht steht.[13] Entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB III ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB III bei Förderung von Menschen mit Behinderungen die (drohende)[14] Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für die Förderung. Wie bereits gezeigt, kann aus dem Vermittlungsbudget auch Mobilitätshilfe in Form einer Fahrtkostenbeihilfe geleistet werden.[15] Entgegen einer früher geltenden Regelung ist die Fahrtkostenbeihilfe zeitlich dabei nicht mehr auf die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt.[16]

Problem: Ausschluss aus der Arbeitsförderung bei Beschäftigung im Wege eines Budgets für Arbeit?

Im Einzelnen ergeben sich jedoch Probleme, wenn die Fahrtkosten neben die Inanspruchnahme des BfA treten sollen. Zunächst muss die Leistung nach § 44 Abs. 1 SGB III der Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses dienen. Prinzipiell wird hierbei auf die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung abgestellt.[17] In der Arbeitslosenversicherung sind Budgetnehmer laut Gesetzesbegründung jedoch gerade nicht versichert. Das BSG hat jedoch deutlich gemacht, dass für den Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht allein die Beitragspflicht entscheidend ist, sondern auch der Regelungszusammenhang.[18] Von Bedeutung ist hierbei, ob es sich um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV handelt und ob die Beschäftigung dem Ziel der Arbeitsförderung nach § 1 SGB III dient.[19] Unproblematisch handelt es sich bei der Beschäftigung mittels des BfA um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB III (die Beschäftigung soll lediglich trotz dessen versicherungsfrei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sein). Ziele der Arbeitsförderung sind nach § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB III unter anderem, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu fördern und unterwertiger Beschäftigung entgegenzuwirken. Eine Beschäftigung mittels des BfA zielt genau hierauf ab. Dieser Zielsetzung steht weder die Inanspruchnahme einer Teilhabeleistung noch der Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung entgegen. Somit ist eine Förderung, trotz Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung, aus dem Vermittlungsbudget möglich.

Zudem muss die Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III notwendig sein, mithin geeignet und erforderlich. Es werden dabei strenge Anforderungen gestellt und unter anderem die Bedürftigkeit des Budgetnehmers geprüft.[20] Anhand der Umstände des Einzelfalls muss hier eine prognostische Entscheidung getroffen werden.[21]

Schließlich ist die Übernahme oder Bezuschussung nach § 44 Abs. 2 SGB III gegenüber einer Übernahme oder Bezuschussung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber (beispielsweise aufgrund des Einzelvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung) nachrangig (§ 44 Abs. 1 S. 3 SGB III).

3. § 111 SGB IX: Keine Zuständigkeit der Eingliederungshilfe

Eine Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe käme nur nachrangig in Betracht. Jedoch wird im Rahmen der Leistungen zur Beschäftigung durch die Träger der Eingliederungshilfe nach § 111 SGB IX nicht vollumfassend auf § 49 SGB IX verwiesen, sondern ein abschließender Leistungskatalog aufgestellt.[22] Fahrtkosten werden hierbei nicht aufgeführt, womit eine Übernahme oder Bezuschussung der Fahrtkosten als LTA durch die Träger der Eingliederungshilfe nicht mehr in Betracht kommt.

III. Zwischenfazit

Für den Einzelnen kann, insbesondere wenn der Wohnort oder der Arbeitsplatz im ländlichen Raum liegt, der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsplatz mittels des BfA von der Übernahme oder Bezuschussung von Fahrtkosten abhängig sein. Die zentrale Norm ist hierbei § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX. Als zuständige Rehabilitationsträger kommen die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit in Betracht. Durch das BTHG ist die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe für Fahrtkosten entfallen.

Beitrag von Antonia Schmidt, M. mel., Rechtsreferendarin am OLG Dresden

Fußnoten

[1] Kasper, Umsetzungserfahrungen zum Budget für Arbeit in Niedersachsen – Fachtagung Budget für Arbeit, 2018, S. 4; Diakonie Deutschland, Neue Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen, 2018, S. 38.

[2] Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 2017, S. 13; vgl. Mattern, Rambausek-Haß, Wansing: Das Budget für Arbeit: Ausgewählte Ergebnisse einer explorativen Studie zu seiner Umsetzung, in Kürze unter www.reha-recht.de.

[3] Vgl. Rytina, Bisherige Erfahrungen mit dem Budget für Arbeit, Werkstatt:Dialog 1.2017, 35 (39).

[4] Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, 4. Aufl., Kommentierung zu § 49 SGB IX, Rn. 8 ff.

[5] Vgl. Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 20.

[6] Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 25, 241.

[7] Kater in: Körner/Leitherer/Mutschler/Rolfs (Hrsg.), Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 107. EL, Kommentierung zu § 16 SGB VI, Rn. 18; Luik in: Deinert/Welti, Stichwortkommentar Behindertenrecht, 2. Aufl., Stichwort 117, Rn. 2.

[8] Luik in: Deinert/Welti, Stichwortkommentar Behindertenrecht, 2. Aufl., Stichwort 117, Rn. 8 f.

[9] Schlette in: Kreitner/Luthe (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB IX, 3. Aufl., Kommentierung zu § 73 SGB IX, Rn. 7.

[10] Schlette in: Kreitner/Luthe (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB IX, 3. Aufl., Kommentierung zu § 73 SGB IX, Rn. 12.

[11] Die Träger der Unfallversicherung nach §§ 43 SGB VII i. V. m. § 73 SGB IX und die Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG i. V. m. § 73 SGB IX.

[12] Luthe in: Skipka/Winkler (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB VI, 2. Aufl., 2013, Kommentierung zu § 10 SGB VI, Rn. 15.

[13] Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 27.

[14] Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 72.

[15] Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 241.

[16] Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 248.

[17] Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 95.

[18] Vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 11 AL 26/16 R, SozR 4-4300 § 44 Nr. 1 Rn. 22.

[19] BSG, Urteil vom 12.12.2017, B 11 AL 26/16 R, SozR 4-4300 § 44 Nr. 1 Rn. 23, 24.

[20] Vgl. Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 106 ff.

[21] Herbst in: Schubert (Hrsg.), juris PraxisKommentar SGB III, 2. Aufl., Kommentierung zu § 44 SGB III, Rn. 106.

[22] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 283.


Stichwörter:

Budget für Arbeit, Fahrtkosten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Alternativen zur WfbM, Bundesagentur für Arbeit (BA), Deutsche Rentenversicherung (DRV), Eingliederungshilfe, Erwerbsminderung, Zuständigkeit, Rehabilitationsträger


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