05.01.2009 B: Arbeitsrecht Hillmann/Gagel: Diskussionsbeitrag 01 | 2009

Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX

Im vorliegenden Beitrag behandeln die Autoren die Frage, wie die für die Einleitung eines BEM’s erforderliche Sechs-Wochen-Frist ermittelt wird und welche Tage dabei in die Berechnung mit einzubeziehen sind. Dabei werden der Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX, der auf die eigentlichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit abstellt, und der Gesetzeszweck der Norm gegenübergestellt. Dargestellt wird auch die im Einzelfall problematische Berechnung bei Teilzeitbeschäftigungen. Im Ergebnis kommen die Autoren dazu, dass auch die Sechs-Wochen-Frist im Lichte des Ziels eines BEM auszulegen ist, nämlich der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit zu dienen und dieser zukünftig vorzubeugen, sowie dauerhafte Beschäftigung zu erreichen.

(Zitiervorschlag: Hillmann/Gagel "Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB  IX" in Diskussionsforum B, Beitrag 1/2009 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Frist, Arbeitsunfähigkeit, Teilzeitbeschäftigung, BEM


Kommentare (1)

  1. Albin Göbel
    Albin Göbel 06.07.2016
    • Die obersten Bundesrichter favorisierten folgendes aus ihrer Sicht einfaches bzw. rechtssicheres praxisorientierte Modell nach KALENDERTAGEN als einzig zulässig:

    "ORIENTIERUNGSSATZ: Für die Bemessung des Sechswochenzeitraums des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind deshalb die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG ANGEZEIGTEN AU-Zeiten maßgeblich. Dies gewährleistet auch eine praktikable und sichere Anwendung dieser Vorschrift."
    BAG, 13.03.2012, 1 ABR 78/10, Rn. 14/15
    www.lexetius.com/2012,2060

    • Hieraus folgt, dass es nicht nur auf ärztlich "bescheinigte" AU-Zeiten ankommt, sondern auch "angezeigte" AU-Tage etwa für Kurzerkrankungen bis drei Kalendertage ohne ärztliche Bescheinigung zu berücksichtigen sind.

    • Hieraus folgt weiter, dass das Arbeitszeitmodell nach BAG keine Rolle spielt gleichgültig, ob Teilzeitarbeit oder ob nur an einzelnen Tagen der Woche gearbeitet wird oder ob 5-Tage-Woche oder 6-Tage-Woche...

    Viele Grüße
    Albin Göbel

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