01.02.2008 B: Arbeitsrecht Gagel, Schian, M.: Diskussionsbeitrag 02 | 2008

Bedeutung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX im Zustimmungsverfahren nach §§ 85ff. SGB IX

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich im Rahmen einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Bedeutung von § 84 Abs. 1 SGB IX für das Zustimmungsverfahren nach §§ 85ff. SGB IX befasst (Beschluss vom 29.08.2007 – 5 B 77.07 –). Darin gelangt es im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX (Verfahren nach Abs. 1 oder BEM nach Abs. 2) durch den Arbeitgeber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes ist. Allerdings kann auch nach dem BVerwG die Nichtdurchführung im Rahmen der Ermessensentscheidung Bedeutung gewinnen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden. In Ihrer Würdigung der Entscheidung stimmen die Autoren den wesentlichen Aussagen des Gerichts grundsätzlich zu, fordern aber eine stärkere Bedeutung der Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX für das Zustimmungsverfahren. Unter anderem vertreten sie die These, dass das Integrationsamt selbst das Präventionsverfahren nachholen könne.

(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. "Bedeutung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX im Zustimmungsverfahren nach §§ 85ff. SGB IX" in Diskussionsforum B, Beitrag 2/2008 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Präventionsverfahren, Ermessensentscheidung, Integrationsamt, Kündigung


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