01.02.2009 C: Sozialmedizin und Begutachtung Gagel: Diskussionsbeitrag 02 | 2009

Beweisverwertungsverbot wenn gesetzlich vorgeschriebener Hinweis auf ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe gutachterlich erhobener Daten unterlassen wurde

Das BSG hatte sich in seinem Urteil vom 05.02.2008 (Az.: B 2 U 8/07 R) mit datenschutzrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Danach führt die Verletzung der Pflicht auf das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X zu einem Beweisverwertungsverbot des in Rede stehenden Gutachtens. Ein Gutachten ist dabei in jeder Stellungnahme zu sehen, die umfassende, wissenschaftliche Untersuchungen enthalte. Ein solches Beweisverwertungsverbot hat zur Folge, dass Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung ungeachtet der ärztlichen Schweigepflicht in ein Verfahren mit einzubeziehen sind außer Acht gelassen werden müssen. Dies kann aber nur gelten, wenn der Betroffene über sein Widerspruchsrecht nicht belehrt wird. Dies trägt dem informationellen Selbstbestimmungsrecht Rechnung. Zu berücksichtigen ist aus Sicht des Gerichts jedoch, dass nicht jeder Verstoß ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe, sondern vielmehr eine Güterabwägung zwischen der Rechtsverletzung und dem im Streit stehenden Recht zu erfolgen hat. Dem stimmt der Autor zu und präzisiert das Urteil, indem er sich zu der von Gericht offen gelassenen Frage äußert, wie zu verfahren ist, wenn der zuständige Träger es unterlässt mehrere Ärzte vorzuschlagen.

(Zitiervorschlag: Gagel „Beweisverwertungsverbot wenn gesetzlich vorgeschriebener Hinweis auf ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe gutachterlich erhobener Daten unterlassen wurde“ in Diskussionsforum C, Beitrag 2/2009 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Verfahrensfehler, Gutachten, Schweigepflicht, Beweis, Datenschutz, Auswahl des Sachverständigen


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