Abgleich von Leistungsprofil und Anforderungsprofil bei Verweisung auf eine bestimmte Tätigkeit und nochmals zur Zusammenarbeit von Richtern und Gutachtern
Gegenstand dieses Beitrags ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.12.2003 – B 5 RJ 24/03 R – das nochmals deutlich die Fragenkomplexe herausstellt, nach denen sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine bestimmte Verweisungstätigkeit zu richten hat. Aus diesen Fragenkomplexen ergeben sich die Anforderungen, die an eine Gesamtbeurteilung in einem Gutachten zu stellen sind, und die hiernach bestehende Verpflichtung des Gutachters mit den beauftragenden Richtern Kontakt aufzunehmen, wenn die eigene Sachkunde nicht ausreicht bzw. Vorfragen zu klären sind. Nur so wird den beauftragenden Richtern die Gelegenheit gegeben, Vorfragen zu klären bzw. weitere oder andere Gutachter zu beauftragen und somit alle zu begutachtenden Fragen frühzeitig geklärt zu erhalten.
(Zitiervorschlag: Gagel "Abgleich von Leistungsprofil und Anforderungsprofil bei Verweisung auf eine bestimmte Tätigkeit und nochmals zur Zusammenarbeit von Richtern und Gutachtern" in Diskussionsforum C, Info Nr. 3/2004 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Leistungsfähigkeit, Anforderungsprofil, Begutachtung, Gutachter, Verfahrensfehler, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitsfähigkeit, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe
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