01.04.2005 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 03 | 2005

Auswirkungen des § 14 SGB IX im Verwaltungsverfahren und im Sozialgerichtsprozess

 (Zitiervorschlag: Gagel „Auswirkungen des § 14 SGB IX im Verwaltungsverfahren und im Sozialgerichtsprozess“ in Diskussionsforum A, Beitrag 3/2005 auf www.reha-recht.de)

Gegenstand dieses Beitrags ist ein Urteil des BSG zu den Auswirkungen des § 14, auf das wir bereits im Wege einer Kurzmitteilung hingewiesen hatten (Urteil vom. 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R). In diesem Urteil hat das BSG erstmals ausdrücklich entschieden, dass derjenige Träger, der gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX durch Weiterleitung zuständig geworden ist, oder dessen Zuständigkeit durch Verstreichenlassen der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX begründet wird, nicht nach dem für ihn geltenden sondern nach allen Leistungsgesetzen zu prüfen hat, ob die beantragte Leistung bewilligt werden kann. In prozessualer Hinsicht kommt das BSG zu dem Ergebnis, dass im Klageverfahren gegen den nur aufgrund § 14 SGB IX zuständig gewordenen Träger der materiell letztlich zuständige Träger (d.h. der Träger, der ohne die Auswirkungen des § 14 SGB IX zuständig gewesen wäre) notwendig beizuladen ist (§ 75 Abs. 2 SGG) und seit dem 01.01.2005 analog § 75 Abs. 5 SGG auch direkt zur Leistung verurteilt werden kann. Weiterhin enthält das Urteil aufschlussreiche Hinweise zur Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX. Die Urteilsbesprechung unterstützt die Auffassung des Gerichts zur umfassenden Prüfungspflicht nach § 14 SGB IX und erläutert einzelne Aspekte der Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX. Schließlich wird aufgezeigt, dass auch nach der Entscheidung im Bereich der notwendigen Beiladung offene Fragen bleiben.


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