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- 01.04.2008 Diskussionsbeitrag 07 | 2008
Ein wesentliches Hindernis bei der praktischen Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX im Arbeitsverhältnis sind häufig ungeklärte Fragen des Datenschutzes. In dieser auf mehrere Einzelbeiträge aufgeteilten Stellungnahme werden die Beziehungen zwischen BEM und Datenschutz dargestellt und Lösungsvorschläge für die häufigsten Probleme unterbreitet.
Der erste Teil beginnt mit einer kurzen Einführung in die Rechts- und Interessenlage mit Schwerpunkt auf dem Bundesdatenschutzgesetz und seinen – geringfügigen – Beziehungen zum BEM. Danach folgt eine Darstellung der drei neuen datenschutzrechtlichen Befugnisse, die der Arbeitgeber durch § 84 Abs. 2 SGB IX bekommen hat. Diese beschränken sich nach Ansicht der Autoren allerdings auf die Erfassung von Arbeitsunfähigkeitszeiten (AU), die Weiterleitung dieser Informationen nach insgesamt sechs Wochen AU an die Interessenvertretung nach § 93 SGB IX und die Speicherung reiner Ablaufinformationen zum BEM und sind damit inhaltlich längst nicht so weitreichend, wie dies manchmal vertreten wird.
(Zitiervorschlag: Schian, M., Faber „Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ in Diskussionsforum B, Beitrag 3/2008 auf www.reha-recht.de)
Arbeitsunfähigkeit, BEM, Datenschutz, Arbeitnehmerdatenschutz
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