01.02.2008 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 04 | 2008

Zweifel an der Wirksamkeit des § 59 BAT (jetzt § 33 Abs. 3 TVöD-AT) in Bezug auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Im öffentlichen Dienst bestehen besondere Regelungen zu den Auswirkungen gesundheitlicher Einschränkungen auf den Bestand bzw. den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses. Die Problematik des im vorliegenden Beitrag besprochenen Urteils (LArbG Rostock vom 11.9.2007 – 5 Sa 110/07 –) dreht sich um § 59 BAT (vergleichbar dem heutigen heute § 33 Abs. 2 und 3 TVöD-AT). Darin ist unter bestimmten Voraussetzungen das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 SGB VI) vorgesehen. Dies gilt nicht, wenn eine der Erwerbsminderung entsprechende Arbeit noch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar ist, sofern der Arbeitnehmer dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheides beantragt. Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtstreit ging es vor allem um die Frage, ob diese Antragsfrist bei schwerbehinderten Arbeitnehmern erst ab Zugang der Zustimmung des Integrationsamts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 85/92 SGB IX) zu laufen beginnt. Das Gericht verneinte dies. In seiner Besprechung folgt der Autor der Auslegung der genannten Tarifbestimmungen durch das Gericht, hält diese Bestimmungen im Ergebnis aber für rechtswidrig, weil sie mit der geltenden Gesetzeslage im Hinblick auf § 84 Abs. 2 SGB IX nicht mehr vereinbar seien.

(Zitiervorschlag: Gagel "Zweifel an der Wirksamkeit des § 59 BAT (jetzt § 33 Abs. 3 TVöD-AT) in Bezug auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung" in Diskussionsforum B, Beitrag 4/2008 auf www.reha-recht.de)




Stichwörter:

Rentenversicherungsträger, Erwerbsminderungsrente, Erwerbsminderung, Gesundheit, Verminderte Erwerbsfähigkeit, Antragstellung, Frist, Fristen, Integrationsamt


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