15.05.2007 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 05 | 2007

Nochmals zur Funktionsweise von § 14 SGB IX

Der der Verfahrensbeschleunigung bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe dienende § 14 SGB IX wird immer noch häufig und mit einer erstaunlichen Hartnäckigkeit von den Normadressaten, den Rehabilitationsträgern, ignoriert. Ein neueres Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (Urteil vom 7.11.2006 L 11 KR 2438/06) gibt Anlass, nach zahlreichen anderen Stellungnahmen zum Thema in diesem Forum, noch einmal die Grundzüge des § 14 und seiner Auswirkungen im Verwaltungsverfahren hervorzuheben. In seinem Urteil hat das LSG nicht nur die bereits bekannten Wirkungen des § 14 SGB IX bestätigt, sondern auch entschieden, dass 14 SGB IX, wie es schon überwiegend vertreten wurde, aber insbesondere in der Praxis noch umstritten ist, auch für die örtliche Zuständigkeit gilt.

(Zitiervorschlag: Gagel "Nochmals zur Funktionsweise von § 14 SGB IX" in Diskussionsforum A, Beitrag 4/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

örtlicher Sozialhilfeträger, Zuständigkeit (gleichrangige), Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Rehabilitationsträger, Verfahrensbeschleunigung


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