01.03.2008 B: Arbeitsrecht Wolf: Diskussionsbeitrag 05 | 2008

Zur Frage der dogmatischen Einordnung der Mitwirkungshandlung des Beschäftigten im BEM als Obliegenheit

Bei der Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX werfen verschiedene inner- und außerbetriebliche Akteure immer wieder die Frage auf, ob und wie sich die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX auf die Rechtsposition des Betroffenen selbst auswirkt. Der Autor Sven Wolf hat bereits in seinem Beitrag B 1-2008 klargestellt, dass § 84 Abs. 2 SGB IX keine Rechtspflicht des Betroffenen zur Mitwirkung am BEM statuiert, eine Mitwirkung also nicht gerichtlich erzwungen werden kann. In diesem Beitrag wird nun untersucht, ob die Mitwirkung im BEM eine Obliegenheit des Betroffenen ist, das heißt, ob er im Falle fehlender Mitwirkung indirekt Rechtsnachteile zu befürchten hat. Im Ergebnis lehnt der Autor dies letztlich ab.

(Zitiervorschlag: Wolf "Zur Frage der dogmatischen Einordnung der Mitwirkungshandlung des Beschäftigten im BEM als Obliegenheit" in Diskussionsforum B, Beitrag 5/2008 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

BEM, Mitwirkungspflichten, Beschäftigung


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