15.02.2009 A: Sozialrecht Welti: Diskussionsbeitrag 05 | 2009

Leistungsbezug nach SGB II schließt Leistungen zur Teilhabe nach SGB XII nicht aus

Das Bundessozialgericht (BSG) verwies am 25.06.2008 ein Verfahren an die Vorinstanz zurück. Inhalt des dort anhängigen Rechtsstreits war die Kostenübernahme des Schulmittagessens an einer Ganztagsschule. Das Landessozialgericht (LSG) habe den möglicherweise zuständigen Träger der Sozialhilfe nicht zum Verfahren beigeladen. In seinem Urteil führt das BSG aus, dass sich ein Anspruch auf Kostenübernahme des Mittagessens aus § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergeben könne. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen alle Maßnahmen die geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Ein gemeinsames Mittagessen in der Schule kann als gemeinschaftsfördernde Maßnahme als Telhabeziel nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII geeignet und erforderlich sein. Erheblich ist dabei nur, ob der Anspruchsberechtigte auch wesentlich behindert im Sinne des Sozialhilferechts ist. Ist er nur behindert im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, steht die Leistung im Ermessen des Trägers. Der Autor beschäftigt sich darüber hinaus im Einzelnen intensiv mit § 21 Abs. 1 SGB XII und greift die Aussage des BSG auf, Sozialgeld schließe nicht einen Teilhabeanspruch nach § 54 SGB XII aus.

(Zitiervorschlag: Welti „Leistungsbezug nach SGB II  schließt Leistungen zur Teilhaben nach SGB XII  nicht aus“ in Diskussionsforum A, Beitrag 5/2009 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Schule und Bildung, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hartz IV, SGB II, § 54 SGB XII, Leben in der Gemeinschaft, Bildung


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.