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(Zitiervorschlag: „Gemeinsame Servicestellen – neue Aufgaben und weiterhin keine Entscheidungskompetenzen (Teil I)“ in Diskussionsforum A, Beitrag 6/2005 auf www.reha-recht.de)
Mit der Einrichtung von gemeinsamen Servicestellen sollen die Lücken in der Rehabilitationsberatung geschlossen werden. Bis zum In-Kraft-Treten des SGB IX fehlte es an einer Institution, welche die Nachfrage nach trägerübergreifendem Informationsbedarf bedienen konnte. Zudem sollte eine neue Servicekultur für die Betroffenen entwickelt werden. Das in § 22 SGB IX beschriebene Aufgabenverständnis geht weit über die bisher im Sozialrecht verankerten Informationstätigkeiten der Aufklärung, Auskunft und Beratung hinaus. Noch weitergehende Aufgabenzuweisungen finden sich in § 84 Abs. 2 SGB IX und der gemeinsamen Empfehlung „Prävention“. Mit seiner dreiteiligen Beitragsreihe skizziert Dr. Holger Wellmann, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um diesen Anforderungen gerecht werden zu können. Dieser erste Beitrag setzt sich mit den Aufgaben nach § 22 SGB IX auseinander.
Gemeinsame Servicestellen, Beratung, Rehabilitationsträger
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