01.04.2007 B: Arbeitsrecht Pick: Diskussionsbeitrag 06 | 2007

Zur Prüfkompetenz des MDK im Hinblick auf eine ärztliche Therapieempfehlung – hier: stufenweise Wiedereingliederung

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einem weiteren interessanten Aspekt der stufenweisen Wiedereingliederung. Was geschieht, wenn die Krankenkasse nicht mit dem Therapieplan einverstanden ist, insbesondere, weil die Arbeitsunfähigkeit angezweifelt wird? Daniela Pick behandelt in ihrem Beitrag ein dazu ergangenes Urteil des SG Dresden (Urteil v. 12.01.2006 – S 18 KR 440/03).

Das Gericht kommt darin zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung des behandelnden Arztes wegen der ihm aufgrund seiner besonderen Bindung zum Patienten zuzusprechenden Einschätzungsprärogative nur einer eingeschränkten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterliegt. Allerdings liegt dem Gericht zufolge Arbeitsunfähigkeit bei einem Zustand, der für sich genommen noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen würde, nicht schon dann vor, wenn für den Fall der Arbeitsaufnahme lediglich eine allgemeine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht. In ihrer kritischen Würdigung weist Frau Pick u. a. auf die vom Gericht nicht hinzugezogenen für solche gedachten Regelungen der AU-Richtlinien 2004 und des Bundesmantelvertrags-Ärzte hin.

(Zitiervorschlag: Pick „Zur Prüfkompetenz des MDK im Hinblick auf eine ärztliche Therapieempfehlung – hier: stufenweise Wiedereingliederung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsunfähigkeit, Stufenweise Wiedereingliederung (StW), Sozialmedizin, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)


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