01.04.2008 B: Arbeitsrecht Wolf: Diskussionsbeitrag 06 | 2008

Zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen nicht durchgeführtem BEM

Nachdem das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06 – grundlegende Weichen zur Handhabung des BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX in der Rechtspraxis gestellt hat, ist nunmehr ein erstes Urteil bekannt geworden, das sich zur Frage des Schadensersatzes wegen der Verletzung der Pflicht zum BEM äußert (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.9.2007 – 4 Sa 204/07 -). Im Ergebnis wird ein solcher abgelehnt. Der folgende Beitrag verdeutlicht die Erwägungen des Gerichts und zeigt auf, dass diese mit den Erkenntnissen des Bundesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an ein BEM nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sind. Im Ergebnis stimmt der Autor dem Gericht gleichwohl zu, wobei er insbesondere auf den (Schutz)Zweck des § 84 Abs. 2 SGB IX und den Vergleich zum insofern anders gelagerten § 81 Abs. 4 SGB IX abstellt.

(Zitiervorschlag: Wolf „Zum Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen nicht durchgeführtem BEM“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2008 auf www.reha-recht.de)




Stichwörter:

BEM, Eingliederungsmanagement, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, Gesundheitsschutz, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Entschädigung, Entschädigungsansprüche


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