Bedeutungen des Begriffs der Erwerbsfähigkeit im SGB VI und ihre Auswirkungen auf die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Anlässlich der immer wieder aus der Verwaltungspraxis berichteten Unsicherheiten fasst der vorliegende Beitrag die Kernaussagen der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichtes zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im SGB VI zusammen. Besonders hervorzuheben ist dabei unter anderem, dass sich die Begriffsauslegung in § 9 SGB VI an der zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeit orientiert, während hingegen in § 10 SGB VI die Rehabilitationsfähigkeit und das Rehabilitationsziel nicht mit Blick auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestimmt werden können. Bei der Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist dem bisherigen Beruf sowie der Eignung und Neigung des Versicherten besonderes Gewicht beizumessen. Schließlich müssen die vorgegebenen Instrumente zur Sicherung der Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt wie beispielsweise Lohnzuschüsse soweit erforderlich genutzt werden.
(Zitiervorschlag: Gagel „Bedeutungen des Begriffs der Erwerbsfähigkeit im SGB VI und ihre Auswirkungen auf die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in Diskussionsforum A, Beitrag 6/2008 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Erwerbsfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Berufliche Rehabilitation, Eignung (fehlende gesundheitliche), Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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