Kein Ausschluss der Erstattung durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26.6.2007 eine überraschende Entscheidung zu dem der Beschleunigung des Antragsverfahrens für Leistungen zur Teilhabe dienenden § 14 SGB IX getroffen. Es misst der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, eine völlig neue Bedeutung bei. Sie schließt nach Ansicht des Gerichts die Kostenerstattung nicht insgesamt aus, sondern bewirkt lediglich, dass anstelle des § 105 SGB X die Vorschrift des § 104 SGB X heranzuziehen ist. Dieser Beitrag gibt im Sinne einer Vorabinformation auf Basis des Presseberichts des BSG den Inhalt der Entscheidung kurz wieder und erläutert die Grundzüge der Argumentation des Gerichts. Eine ausführliche Stellungnahme wird folgen, sobald das Urteil samt Begründung vorliegt.
(Zitiervorschlag: Gagel, „Kein Ausschluss der Erstattung durch § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX“ in Diskussionsforum A, Beitrag 7/2007 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Kostenerstattung, Kostenerstattungsanspruch, Zuständigkeit, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Weiterleitung des Antrags, Kostenübernahme (Kostenträger), Verfahrensbeschleunigung
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!