01.04.2008 B: Arbeitsrecht Schian, M., Faber: Diskussionsbeitrag 07 | 2008

Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement, Teil 2

Im ersten Teil dieses Beitrags zu den rechtlichen und organisatorischen Aspekten des BEM (vgl. Beitrag B 3-2008 in diesem Forum) wurde ein Überblick über die Grundnormen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die unmittelbaren Auswirkungen des § 84 Abs. 2 SGB IX darauf dargestellt. Dieser zweite Teil des Beitrags widmet sich der Frage, ob und wann welche Bedeutung für den Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX über das BDSG hinaus entfaltet. Zunächst wird herausgearbeitet, dass das BDSG allein zur rechtlichen Handhabung der im Zusammenhang mit dem Datenschutz im Hinblick auf die besonders sensiblen gesundheitsbezogenen Daten, nicht ausreicht. Grund dafür ist die im Hinblick auf diese Daten in unserer Rechtsordnung dem Dateninhaber grundsätzlich eingeräumte alleinige Entscheidungshoheit über diese Art von Informationen. Bezüglich der Frage, ob ausnahmsweise eine Pflicht oder Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Einwilligung in die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung besteht, ist ein Rückgriff auf Normenkontexte außerhalb des BDSG erforderlich. § 84 Abs. 2 SGB IX statuiert eine solche Pflicht oder Obliegenheit nicht.

(Zitiervorschlag: Schian, M., Faber "Rechtliche und organisatorische Aspekte des Datenschutzes im Betrieblichen Eingliederungsmanagement, Teil 2" in Diskussionsforum B, Beitrag 7/2008 auf www.reha-recht.de)




Stichwörter:

Datenschutz, Arbeitnehmerdatenschutz, BEM, Gesundheit, Krankheit und Behinderung, Sozialmedizin


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