Rückwirkung der GdB-Feststellung im Rentenrecht
In diesem Beitrag wird ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) besprochen, dass zwei einschlägige Schwerpunkte aufweist. Zum einen befasst es sich mit den Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 236a SGB VI). Diesbezüglich wird klargestellt, dass bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht auf den Zeitpunkt der Anerkennung, sondern auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen ankommt. Ein weiterer wesentlicher Aspekt sind die Ausführungen des Gerichts zur Auslegung von Anträgen. Im Rentenrecht sind Anträge dem Urteil zufolge immer so zu verstehen, dass der Antragsteller die für ihn günstigste Rente begehrt. Der Autor stimmt der Entscheidung zu. In der Würdigung wird hinsichtlich der Antragsauslegung insbesondere die Bedeutung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X sowie des § 16 SGB I als wesentliche Stützen der im Urteil zu findenden Argumentation hervorgehoben.
(Zitiervorschlag: Gagel "Rückwirkung der GdB-Feststellung im Rentenrecht" in Diskussionsforum A, Beitrag 7/2008 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Grad der Behinderung (GdB), Schwerbehinderung, Rückwirkung, Rückwirkende Anerkennung, Altersrente
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