17.03.2009 B: Arbeitsrecht Suhre: Diskussionsbeitrag 07 | 2009

Restitutionsklage bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung, Anmerkung zur Entscheidung: LAG Hamm vom 25.09.2008, 8 Sa 963/08

Der vorliegende Beitrag hat eine Entscheidung des LAG Hamm zum Gegenstand, indem das Gericht sich mit den Voraussetzungen einer Restitutionsklage zu befassen hatte. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass es für die wirksame Einlegung der Restitutionsklage keiner vorherigen Einlegung aussichtsloser Rechtsbehelfe bedarf. Dies ist einer Partei nur zuzumuten, wenn nach den konkreten Verhältnissen begründete Erfolgsaussichten bestehen. Für die Wahrung der Klagefrist kommt es auf die Zustellung des behördlichen Bescheids an. Die Autorin befasst sich darüber hinaus noch mit § 90 Abs. 2a Alt. 1 SGB IX, wonach die, im zu entscheidenden Fall unterbliebene, Zustimmung zur Kündigung des Integrationsamtes ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.

(Zitiervorschlag: Suhre "Restitutionsklage bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung, Anmerkung zur Entscheidung: LAG Hamm vom 25.09.2008, 8 Sa 963/08" in Diskussionsforum B, Beitrag 7/2009 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Rückwirkende Anerkennung, Rückwirkung, rückwirkende Feststellung des GdB, Schwerbehinderte Menschen, Integrationsamt, Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer, Kündigung


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.