03.10.2005 B: Arbeitsrecht Großmann, Schimanski: Diskussionsbeitrag 08 | 2005

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an den Vereinbarungen über Integration (§ 83 SGB IX) und Prävention (§ 84 SGB IX)

(Zitiervorschlag: Großmann, Schimanski „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an den Vereinbarungen über Integration (§ 83 SGB IX) und Prävention (§ 84 SGB IX)“ in Diskussionsforum B, Beitrag 8/2005 auf www.reha-recht.de)

Die beiden bekannten Autoren Prof. Dr. Ruprecht Großmann und Werner Schimanski behandeln in diesem Beitrag die Rolle der Schwerbehindertenvertretung beim Abschluss betrieblicher Vereinbarungen über Integration und Prävention. Sie äußern sich auch zu allgemeineren rechtlichen Fragestellungen in diesem Kontext, unter anderem zur Rechtsnatur der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX.




Stichwörter:

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Präventionsverfahren, Integrationsvereinbarung (Inklusionsvereinbarung)


Kommentare (1)

  1. Albin Göbel
    Albin Göbel 10.03.2016
    Die SchwbV wird im Beitrag B 8/2005 als "Trägerin von Mitbestimmungsbefugnissen" mit "Mitbestimmungsaufgaben" bezeichnet. Das erscheint zu weitgehend: Zum einen verfügt die SchwbV nach Ansicht des BAG "nicht über eigene Mitbestimmungsrechte", sondern nur über bloße Mitwirkungsrechte. Zum anderen ist die SchwbV auch nicht befugt, den Abschluss bestimmter Integrationsvereinbarungen durchzusetzen.
    LAG Hamm, 19.01.2007, 13 TaBV 58/06
    www.dejure.org/2007,7042

    Viele Grüße
    Albin Göbel

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