Darlegungs- und Beweislast bei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 81 Abs. 4 SGB IX
Im Mittelpunkt des in diesem Beitrag besprochenen Urteils (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2008 – 9 Sa 991/07 –) steht die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast bei der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs aus § 81 Abs. 4 SGB IX.
Im konkreten Fall war zu entscheiden, wie und welche Beschäftigungsmöglichkeiten der schwerbehinderte Kläger darlegen und unter Beweis stellen muss. Besondere Bedeutung erlangt dabei, welche Konsequenzen die Unterlassung eines gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX (oder eines Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX) hat.
Während das Gericht derartige Auswirkungen verneint, kommt der Autor in seiner Besprechung zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer zunächst nur vortragen müsse, inwieweit er in der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei.
Der Arbeitgeber seinerseits könne sich nicht darauf berufen, es gäbe keinen geeigneten Arbeitsplatz, wenn er nicht die Möglichkeit genutzt habe, über die Verfahren nach § 84 SGB IX einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.
(Zitiervorschlag: Gagel "Darlegungs- und Beweislast bei der Durchsetzung des Anspruchs aus § 81 Abs. 4 SGB IX" in Diskussionsforum B, Beitrag 8/2008 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Beweis, Beweislast, § 81 SGB IX, Beschäftigung, BEM, Darlegungs- und Beweislast
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