20.10.2006 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 10 | 2006

„Überfällige Lernprozesse im Hilfsmittelrecht – ein Beitrag zum Wahlrecht behinderter Menschen“

(Zitiervorschlag: Gagel „Überfällige Lernprozesse im Hilfsmittelrecht – ein Beitrag zum Wahlrecht behinderter Menschen“ in Diskussionsforum A, Beitrag 10/2006 auf www.reha-recht.de)

In diesem weiteren Beitrag aus dem Hilfsmittelrecht geht es um eine Entscheidung des BSG zur Versorgung einer an multipler Sklerose erkrankten Person mit einem Liegedreirad. Das BSG hat die Voraussetzungen für die Erbringung von Hilfsmitteln weiter präzisiert und u. a. zum wiederholten Male entschieden, dass der Versorgung mit einem Hilfsmittel nicht entgegensteht, dass es nicht im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) enthalten ist. Des weiteren hat es die Bedeutung des Wahlrechts behinderter Menschen unterstrichen. Bezogen auf den konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass zwar kein Anspruch auf die Versorgung mit einem Liegedreirad besteht, die Krankenkasse aber angesichts der im gegebenen Fall vorliegenden Notwendigkeit und Geeignetheit des Hilfsmittels zur Erfüllung von Grundbedürfnissen die Kosten der behindertengerechten Umrüstung tragen muss.


Stichwörter:

Umbau, Therapiedreirad, Hilfsmittel, Grundbedürfnis


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