25.10.2006 A: Sozialrecht Palomino-Maiwald: Diskussionsbeitrag 11 | 2006

„Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 21.3.2006 - B 5 RJ 9/04 R“

(Zitiervorschlag: Palomino-Maiwald „Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 21.3.2006 – B 5 RJ 9/04 R“ in Diskussionsforum A, Beitrag 11/2006 auf www.reha-recht.de)

Das BSG hat mit einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für die Erbringung von Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen präzisiert. Hinsichtlich der behinderungsbedingten Erforderlichkeit von Zusatzausstattungen stellt es u. a. klar, dass sie dann vorliegt, wenn die Zusatzausstattung objektiv unverzichtbar sind, um trotz einer Behinderung ein Kfz führen und den Arbeitsplatz erreichen zu können. Eine Zusatzausstattung liegt immer dann vor, wenn sie nicht im Grundpreis des Fahrzeugs enthalten ist. Der Kauf von Gebrauchtwagen und Neuwagen ist nach dem BSG gleich zu behandeln, die Frage der Wirtschaftlichkeit erst im Rahmen der Ermessensprüfung zu untersuchen. Die Autorin Frau Palomino-Maiwald stellt das Urteil aus anwaltlicher Sicht vor.


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