Klare Linien zur Vermeidung einer Diskriminierung bei Stellenbesetzung
Trotz des an sich klaren Wortlauts der §§ 81 Abs. 1 und 82 SGB IX, wird das dort vorgeschriebene Verfahren für die Stellenbesetzung, das der Sicherung gleicher Chancen für schwerbehinderte Stellenbewerber dient, häufig missachtet.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (12.9.2006 – 9 AZR 807/05) wieder einmal klar gestellt, dass solche Verstöße die Vermutung für das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Diskriminierung begründen, welche dann durch den Arbeitgeber zu widerlegen ist. Der vorliegende Beitrag stellt dieses Urteil kurz vor und fasst die zum Verfahren bei Stellenbesetzung bisher ergangene höchstrichterliche und instanzgerichtliche Rechtsprechung zusammen. Es ergeben sich klare Linien zur Vermeidung von Verstößen gegen Pflichten bei der Stellenbesetzung, die im Beitrag noch einmal in Form einer Checkliste zusammengestellt sind.
(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. "Klare Linien zur Vermeidung einer Diskriminierung bei Stellenbesetzung" in Diskussionsforum B, Beitrag 11/2007 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Stellenausschreibung, Diskriminierung, Schwerbehinderte Bewerber, Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (§ 81 SGB IX), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verfahrensfehler, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe
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