01.07.2008 A: Sozialrecht Heckmann/Gagel: Diskussionsbeitrag 11 | 2008

Zur Bedeutung des Begriffs "Gutachten" in § 14 SGB IX

In diesem Beitrag wird eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Reinhard Heckmann zum Diskussionsbeitrag B 10-2008 über Einzelfragen zu § 90 Abs. 2a SGB IX aufgegriffen.

Darin wurde anlässlich der großen konkreten Bedeutung für den Kündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a SGB IX die Frage aufgeworfen, wie genau ärztliche Stellungnahmen im Rahmen der Fristenregelungen des § 14 SGB IX einzuordnen sind.

Dazu wird unter anderem die These vertreten, dass es maßgeblich auf den erforderlichen Aufwand ankomme, der seinerseits durch den konkreten Auftrag bestimmt werde. Im Zweifel sei von einem Gutachten auszugehen.

(Zitiervorschlag: Heckmann/Gagel "Medizinische Rehabilitation der Krankenversicherung: Unklarheit über Ziele und Mittel" in Diskussionsforum A, Beitrag 11/2008 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Gutachten, Fristen, Kündigungsschutz


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.