01.06.2008 B: Arbeitsrecht Wolf: Diskussionsbeitrag 11 | 2008

Beweislastverteilung bei nicht durchgeführtem BEM und außerordentlicher krankheitsbedingten Kündigung

Das in diesem Beitrag besprochene Urteil befasst sich mit einer Kombination von betrieblichem Eingliederungsmanagement und fristloser Entlassung. Das Arbeitsgericht Naumburg bejaht die Anwendbarkeit von § 84 Abs. 2 SGB IX für außerordentliche Kündigungen.

Im konkreten Fall fordert das ArbG die Berücksichtigung eines möglichen Rückfallrisikos bei der Frage nach den Wiedereingliederungsbemühungen und folgt damit dem Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 12.07.2007, wonach der Arbeitgeber konkret und substantiiert darlegungs- und beweislastpflichtig ist, ob er den betreffenden Arbeitnehmer auch an einem umgestalteten oder anderen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigen könnte. Dieser Auffassung schließt sich der Autor nach vertiefender Abwägung der einschlägigen Argumente an.

(Zitiervorschlag: Wolf „Beweislastverteilung bei nicht durchgeführtem BEM und außerordentlicher krankheitsbedingten Kündigung – Anmerkung zum Urteil: ArbG Naumburg vom 06.09.2007 AZ.: 1 Ca 956/07“ in Diskussionsforum B, Beitrag 11/2008 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Beweis, Beweislast, Abhängigkeitserkrankung Sucht, Darlegungs- und Beweislast, BEM, Kündigung, Frist


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