10.11.2006 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 12 | 2006

„Hilfsmittel für Häusliche Behandlung“

(Zitiervorschlag: Gagel „Voraussetzungen für eine Dauerrente wegen Erwerbsminderung“ in Diskussionsforum A, Beitrag 12/2006 auf www.reha-recht.de)

Gegenstand dieses Beitrags ist ein Urteil des BSG, das weitere Klarheit in das Hilfsmittelrecht bringt. Es stellt noch einmal klar, dass die Erstattungsfähigkeit von Hilfsmitteln nicht davon abhängt, dass das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt ist. Ein Hilfsmittel dient nach dem BSG darüber hinaus auch dann der Sicherung der ärztlichen Behandlung, wenn es „nur“ die häusliche Behandlung durch einen Dritten ermöglicht oder wesentlich erleichtert. Darauf, dass es ansonsten zur Praxisausstattung von Therapeuten gehört, kommt es nicht an. Der Berechtigte darf einen Kaufpreis für angemessen halten – und hat daher einen Anspruch auf Erstattung der Kosten bei Selbstbeschaffung, wenn ein von ihm eingereichter Kostenvoranschlag nicht beanstandet wurde. Der Autor stimmt dem Urteil vollumfänglich zu.


Stichwörter:

Hilfsmittel, Hilfsmittelverzeichnis, Kostenerstattung, Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation


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