Urteil des BSG zur Struktur der Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 SGB IX
(Zitiervorschlag: Gagel, Schian „Urteil des BSG zur Struktur der Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 SGB IX“ in Diskussionsforum A, Beitrag 12/2007 auf www.reha-recht.de)
Am 26.06.2007 hat das BSG unter dem Aktenzeichen B 1 KR 34/06 R ein für die Umsetzung des § 14 SGB IX bedeutsames Urteil erlassen (vgl. auch Beitrag A7-2007). Darin verfolgt das BSG eine völlig neuartige Auslegung der Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 SGB IX. Nach Auffassung des Gerichts schließt diese Vorschrift, anders als bisher allgemein angenommen, die Erstattungsregelungen der §§ 102ff. SGB X nicht generell aus, sondern formuliert nur Spezialregelungen für einige der von § 14 SGB IX erfassten Fälle. Wer zuständig wurde, nur weil der Antrag von einer anderen Behörde an ihn weitergeleitet wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), erhält einen privilegierten Erstattungsanspruch, wer zuständig wurde, nur weil er nicht weitergeleitet hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) kann einen Erstattungsanspruch nicht aus § 105 SGB X herleiten. Die wichtige Aussage ist, dass mit dem Ausschluss von § 105 SGB X Erstattungsansprüche aus den §§ 103/104 SGB X nicht generell ausgeschlossen sind. Schließlich weist es auch darauf hin, dass durch § 14 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB IX generell die Möglichkeit eröffnet ist, Erstattungsvereinbarungen zu schließen, die von SGB X und SGB IX abweichen. Die Autoren stellen die einzelnen Argumente des BSG vor und stimmen dem Urteil in seinen wesentlichen Aussagen zu.
Stichwörter:
Zuständigkeitsregelung, Erstattungsanspruch, Weiterleitung des Antrags
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