15.07.2008 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 12 | 2008

Kosten der Kinderbetreuung während der Teilnahme an einer Maßnahme (§ 54 Abs. 3 SGB IX)

Dieser Beitrag befasst sich anhand eines Urteils des LSG Chemnitz (v. 20.11.2007 – L 4 R 268/05 -) mit Teilfragen zu den sogenannten sonstigen ergänzenden Leistungen (§ 5 Ziff. 3 SGB IX). In dem entschiedenen Fall, hatte die Berechtigte die Erstattung von Kinderbetreuungskosten beantragt. Das Gericht kam dabei u. a. zu dem Ergebnis, dass Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 1 unvermeidbar sind, wenn der Leistungsempfänger ohne die entgeltliche Betreuung des Kindes eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Anspruch nehmen kann. Ebenfalls ist es nach der Entscheidung unerheblich, wie das Kind in der Zeit vor Beginn der Maßnahme betreut wurde. Die Entscheidung wird zustimmend besprochen, auf weiterhin in diesem Bereich bestehende Unklarheiten insbesondere hinsichtlich des Merkmals "Weiterführung des Haushalts" wird hingewiesen. Dazu wird die These vertreten, dass es für den Anspruch auf Haushaltshilfe nicht erforderlich ist, dass der/die Berechtigte schon vor Beginn der Maßnahme einen Haushalt geführt hat.

(Zitiervorschlag: Gagel „Kosten der Kinderbetreuung während der Teilnahme an einer Maßnahme (§ 54 Abs. 3 SGB IX)“ in Diskussionsforum A, Beitrag 12/2008 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Kinderbetreuung, Kostenübernahme (Kostenträger), Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.