01.06.2008 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 12 | 2008

Klarstellungen zu § 82 SGB IX

(Zitiervorschlag: Gagel „Klarstellungen zu § 82 SGB IX“ in Diskussionsforum B, Beitrag 12/2008 auf www.reha-recht.de)

Anhand einiger aktueller Gerichtsentscheidungen zu den in § 82 SGB IX normierten, die Verbesserung der Erwerbschancen schwerbehinderter Menschen bezweckenden Pflichten des öffentlichen Arbeitgebers im Einstellungsverfahren fasst der vorliegende Beitrag deren wesentlichen Elemente thesenartig zusammen. Dabei werden folgende Kernaussagen dargelegt und begründet: 1. die Pflichten des § 82 SGB IX auch bei internen Ausschreibungen zu berücksichtigen sind, 2. Die Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch besteht auch, wenn die freie Stelle nicht bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden war, 3. die Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft durch den Bewerber ist nicht formelle Voraussetzung für das Bestehen der Pflichten nach § 82 SGB IX, 4. Das Verschulden bei der Verletzung der Pflicht ist nur für den Schadensersatzanspruch und dessen Höhe von Bedeutung, 5. Maßgeblich für die Einschätzung, ob der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist, ist der Inhalt der Stellenausschreibung.


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