01.07.2007 B: Arbeitsrecht Gagel, Schian, M.: Diskussionsbeitrag 14 | 2007

§ 84 Abs. 1 SGB IX gilt auch in der Probezeit

§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX regelt, dass der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 85ff. SGB IX in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses nicht anzuwenden ist. Das LArbG Hamm (Urt. v. 17.12.2006 15(11) Sa 1236/06 -) hat entschieden, dass in dem in § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bestimmten Zeitraum für die Anwendung von § 84 Abs. 1 SGB IX kein Raum sei, weil in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate gedauert habe, dem Arbeitnehmer weder allgemeiner Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) noch Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX (§§ 85 ff. SGB IX) zustehe. Das Urteil wird in diesem Beitrag vorgestellt. Die Autoren stellen dabei den Erwägungen des LAG Hamm insbesondere die These gegenüber, dass § 84 Abs. 1 SGB IX mangels ausdrücklichen Ausschlusses auch für Arbeitsverhältnisse gilt, die noch keine sechs Monate bestanden haben.

(Zitiervorschlag: Gagel, Schian, M. „§ 84 Abs. 1 SGB IX gilt auch in der Probezeit“ in Diskussionsforum B, Beitrag 14/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, Kündigungsschutz, Probezeit, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 84 SGB IX, Sonderkündigungsschutz


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