01.07.2008 B: Arbeitsrecht Schian, M.: Diskussionsbeitrag 14 | 2008

Betriebliches Eingliederungsmanagement nur bei Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Bedeutung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) für den Kündigungsschutz (Urteil v. 12.07.2007 – 2 AZR 716/06) werden nun sukzessive verschiedene Einzelfragen des BEM gerichtlicher Klärung zugeführt, wie das in diesem Beitrag besprochene Urteil des ArbG Marburg v. 11.04.2008 – 2 Ca 466/07 – zeigt. Darin hat das Gericht sich insbesondere mit der zwischen den Parteien umstrittenen Rolle des Betriebsrats auseinandersetzen müssen. Das Gericht kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass ein BEM nur dann den gesetzlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt ist, wenn der Betriebsrat beteiligt wurde. Andernfalls müsse der Arbeitgeber darlegen, dass auch mit Beteiligung des Betriebsrats ein BEM erfolglos gewesen wäre. Der Autor stimmt der Entscheidung überwiegend zu und stellt darüber hinaus Überlegungen zur konkreten Ausgestaltung der Rolle des Betriebsrats im BEM zur Diskussion.

(Zitiervorschlag: Schian, M. "Betriebliches Eingliederungsmanagement nur bei Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß" in Diskussionsforum B, Beitrag 14/2008 auf www.reha-recht.de)




Stichwörter:

Betriebsrat, BEM, Beteiligungsrechte, Betriebsverfassungsrecht


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