01.12.2008 A: Sozialrecht Lode: Diskussionsbeitrag 14 | 2008

Einstweiliger Rechtsschutz bei Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III – Anmerkung zu LSG Celle-Bremen, Az. L 12 AL 202/06 ER

In diesem Beitrag bespricht die Autorin einen Beschluss des Landessozialgerichts Celle, Bremen. Dieses hat entschieden, dass Leistungen zur Teilhabe im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gewähren sind, wenn durch den Zeitablauf bis zur Beendigung eines Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen und ein bisher erreichter Ausbildungs- und Förderungsstand wegen Zeitablaufs gefährdet erscheint. Dieses gelte auch, wenn dem Leistungsträger ein Ermessen obliegt, vorausgesetzt es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Ermessenbetätigung zugunsten des Leistungsnehmers ausfällt. Bei einer im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG durchzuführenden Interessenabwägung, wiege das Interesse des Leistungsträgers an der Rückabwicklung der gewährten Leistungen im Falle des Unterliegens des Leistungsnehmers in der Hauptsache geringer gegenüber dem Interesse an der Fortführung eines einmal begonnenen Förderungs- und Bildungsweges. Die Autorin beleuchtet in Hinblick auf die Entscheidung die Tragweite für den einstweiligen Rechtsschutz in der Rehabilitation.

(Zitiervorschlag: Lode "Einstweiliger Rechtsschutz bei Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff.  SGB III" in Diskussionsforum A, Beitrag 14/2008 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Einstweilige Verfügung, Ermessen, Interessenabwägung, Bildung, Ausbildung, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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