Anmerkungen zu Beginn und Dauer der Verpflichtung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen
Der Autor bespricht hier ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.01.2009, nach dessen Kernaussage ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) schon dann ansetzen muss, wenn erkennbar wird, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr wird ausüben können. Das BEM ist nicht mit einer einmaligen Prüfung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten beendet, sondern es muss vielmehr dauernd beobachtet werden, ob sich aufgrund betriebsinterner Veränderungen oder Veränderungen in der beruflichen Qualifikation andere Einsatzmöglichkeiten ergeben. Nach der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Berlin kann daher die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung nur dann bejaht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass auch bei rechtzeitiger Durchführung eines BEM keine Erfolgsaussichten bestanden hätten. Der Autor schließt hieraus, dass ein BEM erst beendet ist, wenn der Arbeitnehmer eingegliedert ist, oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(Zitiervorschlag: Gagel, Dr. A. „Anmerkungen zu Beginn und Dauer der Verpflichtung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen“ in Diskussionsforum B, Beitrag 14/2009 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Verhältnismäßigkeit, Kündigung, BEM, Wiedereingliederung, Krankheit und Behinderung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung, Gesundheitsschutz
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