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- 10.12.2009 Diskussionsbeitrag 18 | 2009
Der Autor betrachtet hier das Urteil des BSG vom 25.06.2009 – B 3 KR 4/08 R unter dem Aspekt des Umfangs der Prüfungspflicht nach § 14 SGB IX.
Es wird nochmals herausgestellt, dass der angegangene Träger, sofern eine Angabe nicht mehr möglich ist den geltend gemachten Anspruch unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und in Bezug auf sämtliche Rechtsgrundlagen zu prüfen hat, d. h. auch hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs gegen einen anderen Träger.
(Zitiervorschlag: Gagel, "Umfassende Prüfungspflicht aller Sozialgesetze als Regel bei allen Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe (§14 Abs. 1-3 SGB IX) Teil I" in Diskussionsforum A, Beitrag 17/2009 auf www.reha-recht.de)
Prüfpflicht, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Rehabilitationsträger, Erstangegangener Träger, § 14, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Erstattungsanspruch, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Berufliche Teilhabe, Berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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