01.08.2007 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 18 | 2007

Bedeutung von § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutzverfahren

Mit dem Beitrag B 18-2006 war bereits kurz auf das erste höchstrichterliche Urteil zur Bedeutung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX für den Kündigungsschutz (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 07.12.2007 – 2 AZR 182/06 -) hingewiesen worden. Diese Entscheidung, in der es um eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ging, ist nunmehr veröffentlicht und wird in diesem Beitrag von Dr. Alexander Gagel besprochen. In dem Urteil geht das Bundesarbeitsgericht (BAG) davon aus, dass § 84 Abs. 1 SGB IX eine Konkretisierung des kündigungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthält und Auswirkung auf die Beurteilung einer Kündigung hat. Zugleich schränkt es die Auswirkungen für den entschiedenen Fall ein. So muss dem BAG zufolge u. a. ein Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt werden, wenn das Arbeitsverhältnis derart gestört ist, dass es kündigungsreif ist.

Der Entscheidung lag eine Fallkonstellation zu Grunde, in der eine Abmahnung wegen des massiven Fehlverhaltens üblicherweise entbehrlich ist. In seiner Würdigung stimmt der Autor dem BAG hinsichtlich der Überlegungen zum ultima-ratio-Prinzip zu, kritisiert jedoch die vom BAG vorgenommenen Einschränkungen. Zudem weist er darauf hin, dass § 84 Abs. 1 SGB IX alle Gründe einer Arbeitsplatzgefährdung anspricht, ohne Rücksicht darauf, ob die Ursache in einer Behinderung zu suchen ist, oder nicht.

(Zitiervorschlag: Gagel „Bedeutung von § 84 Abs. 1 SGB IX im Kündigungsschutzverfahren“ in Diskussionsforum B, Beitrag 18/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Kündigungsschutz, Präventionsverfahren, verhaltensbedingt, Abmahnung, Kündigung, § 84 SGB IX


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