01.10.2007 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 22 | 2007

Irrtümer über die Entbehrlichkeit der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX

Erst in letzter Zeit beginnen die Arbeitsgerichte sich bewusst zu werden, dass § 84 SGB IX in den dort genannten Bereichen (Schwerbehinderung; längere Arbeitsunfähigkeitszeiten), den Arbeitgeber zum Tätigwerden verpflichtet. Es bestehen abgesehen von den Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung allerdings noch rechtliche Unklarheiten. In diesem Beitrag wird ein Urteil des ArbG Essen besprochen, dass einige dieser Fehlentwicklungen aufzeigt. Es geht vorrangig um die – vom Gericht bejahten – Fragen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) nach gescheiterter stufenweiser Wiedereingliederung entbehrlich sein kann und ob ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht mehr durchgeführt werden muss, wenn der Kündigungsgrund bereits feststeht. Der Autor zeigt in seiner Würdigung der Entscheidung auf, dass das Gericht die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu restriktiv auslegt und vertritt in den zentralen Fragen eine andere Auffassung.

(Zitiervorschlag: Gagel "Irrtümer über die Entbehrlichkeit der Verfahren nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX" in Diskussionsforum B, Beitrag 22/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Stufenweise Wiedereingliederung (StW), BEM, Kündigung


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