26.03.2014 A: Sozialrecht Groskreutz/Bogner: Diskussionsbeitrag A10-2014

Wie ist Barrierefreiheit bei der Vergabe des Öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen und welche Auswirkung hat die Änderung des § 8 Abs. 3 PBefG zum 01.01.2013? – Anmerkung zum Urteil des Bayerischen VGH vom 07.12.2011, Az. 11 B 11.928; aufgehoben durch die Entscheidung des BVerwG vom 24.10.2013, Az. 3 C 26.12

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welchen Stellenwert Anforderungen an Barrierefreiheit für die Vergabe einer Buslinie im öffentlichen Personennahverkehr haben und welche Bedeutung dem Nahverkehrsplan hierbei zukommt. Mit diesem Thema hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Urteil vom 07.12.2011 befasst.

Strittig war, ob ein Omnibusbetreiber durch einen Nahverkehrsplan zum Einsatz von behindertengerechten Niederflurbussen verpflichtet werden kann. Der VGH kam zu dem Ergebnis, dass dies im vorliegenden Fall nicht verlangt werden könne, da bereits wegen einer fehlenden Anhörung des Behindertenbeauftragten und -beirates kein wirksamer Nahverkehrsplan vorliege. Auch sonst wären die Anforderungen wegen des kurzen Vergabezeitraums eine unverhältnismäßige Belastung des Betreibers. Die Entscheidung des VGH wurde später vom Bundesverwaltungsgericht aus anderen Gründen aufgehoben.

Die Autoren kritisieren die Entscheidung des VGH, der weder Europarecht noch die UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigt habe. Die erforderliche Anhörung zum Nahverkehrsplan könne nachgeholt werden, wenn die Belange behinderter Menschen bereits umfassend in diesem vorhanden sind. Weiter erläutern die Autoren, wie die aufgeworfenen Fragen nach der Neuregelung des Personenbeförderungsgesetzes zu bewerten sind.

(Zitiervorschlag: Groskreutz/Bogner: Wie ist Barrierefreiheit bei der Vergabe des Öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen und welche Auswirkung hat die Änderung des § 8 Abs. 3 PBefG zum 01.01.2013? – Anmerkung zum Urteil des Bayerischen VGH vom 07.12.2011, Az. 11 B 11.928; aufgehoben durch die Entscheidung des BVerwG vom 24.10.2013, Az. 3 C 26.12; Forum A, Beitrag A10-2014 unter www.reha-recht.de; 26.03.2014)


Stichwörter:

Nahverkehrsplan, Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 13 PBefG, Verordnung 1379/2007, Anhörung, Barrierefreiheit, Zugänglichkeit, Behindertengleichstellung, Vergaberecht, Art. 9 UN-BRK, Mobilität, Ermessen, Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Barrierefreiheit im Verkehr


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