24.04.2014 A: Sozialrecht Schäfer/Hlava: Diskussionsbeitrag A12-2014

Barrierefreier Zugang zu Arztpraxen – Anmerkung zu OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2006 – 1 LA 264/05

Die Autoren beschäftigen sich im vorliegenden Beitrag mit dem barrierefreien Zugang zu Arztpraxen. Sie besprechen hierzu eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 25.04.2006.

Das OVG hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit u.a. Ärzte verpflichtet sind, einen barrierefreien Zugang für behinderte Menschen zu gewährleisten und ob gegebenenfalls ein separater Funktionsraum im Erdgeschoss, in dem die Behandlung ansonsten stattfinden könne, ausreichend ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass medizinische und rehabilitative Einrichtungen von behinderten und/oder älteren Menschen oder Personen mit Kleinkindern vollumfänglich und ohne fremde Hilfe zugänglich sein müssten und ein spezieller Behandlungsraum eine Diskriminierung darstelle.

Die Autoren begrüßen diese Entscheidung und gehen sodann der Bedeutung barrierefreier Gesundheitsversorgung und den dazu vorhandenen Regelungen nach.

(Zitiervorschlag: Schäfer/Hlava: Barrierefreier Zugang zu Arztpraxen – Anmerkung zu OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2006 – 1 LA 264/05; Forum A, Beitrag A12-2014 unter www.reha-recht.de; 24.04.2014)


Stichwörter:

Aufzug, Ärztliche Versorgung, Arztpraxis, Gesundheitsversorgung, § 49 NBauO, Barrierefreiheit, Bauordnungen, Zugänglichkeit, Art. 9 UN-BRK, Art. 25 UN-BRK, § 17 SGB I


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