15.05.2012 A: Sozialrecht Hlava: Diskussionsbeitrag A13-2012

Persönliches Budget auch ohne Abschluss einer Zielvereinbarung? – Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.05.2011, Az.: L 8 SO 29/10 B ER

(Zitiervorschlag: Hlava: Persönliches Budget auch ohne Abschluss einer Zielvereinbarung? – Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.05.2011, Az.: L 8 SO 29/10 B ER; Forum A, Beitrag A13-2012 unter www.reha-recht.de; 15.05.2012)

Mit seiner Anmerkung zu einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2011 thematisiert der Autor den Abschluss einer Zielvereinbarung als notwendige Voraussetzung eines Persönlichen Budgets. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger die Weitergewährung seines Persönlichen Budgets. Der Kläger lehnte die Unterzeichnung einer neuen gleich der vorherigen lautenden Zielvereinbarung ab, woraufhin der zuständige Landkreis die Weitergewährung des Persönlichen Budgets ablehnte.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht entsprachen dem Antrag auf einstweilige Anordnung beziehungsweise der eingelegten Beschwerde nicht. Der Autor thematisiert im Weiteren die Frage, ob der Nicht-Abschluss einer Zielvereinbarung als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf ein Persönliches Budget gewertet werden kann und stellt Reformvorschläge zur Diskussion.

 


Stichwörter:

§ 4 Budgetverordnung, Sozialhilferechtlicher Bedarf, Persönliches Budget, Zielvereinbarung, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leben in der Gemeinschaft, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft


Kommentare (2)

  1. Daniel Hlava 11.12.2012
    Vielen Dank für Ihren Diskussionsbeitrag auf welchen ich nachfolgend gerne eingehen möchte.

    Zunächst ist anzumerken, dass es nicht unumstritten ist, ob das Persönliche Budget „lediglich“ eine Form der Leistungserbringung darstellt.
    So wurde diese Frage bspw. Im Urteil des BSG vom 11.05.2011 (Az: B 5 R 54/10 R) kritisch beleuchtet. Demnach könne das Persönliche Budget „der Sache nach nicht mehr als bloße „Form“ der Erbringung von (…) Leistungen zur Teilhabe verstanden werden“ (Rn. 33 des Urteils, zitiert nach Juris). Das BSG spricht in diesem Zusammenhang überdies von einer „eigenständigen Pauschalleistung“ (Rn. 33).

    Unabhängig davon, ob das Persönliche Budget nun als Form der Leistungsausführung oder als eigenständige Leistung zu werten ist, sind die §§ 60 ff. SGB I in der im Beitrag dargestellten Weise m.E. anwendbar.
    Wenn die Teilhabeleistung als Persönliches Budget beantragt wird, so steht diese Sozialleistung zur Entscheidung. Eine Ablehnung (oder Versagung) derselben führt nicht von sich aus zur (nicht beantragten) Leistungsgewährung als Sachleistung. Hierfür wäre ein neuer Antrag oder ggf. eine Umdeutung des ursprünglichen Antrags auf ein Persönliches Budget erforderlich.

    Die zunächst beantragte Teilhabeleistung (als Persönliches Budget) ist somit eine Sozialleistung, sodass eine mangelhafte Mitwirkung des Leistungsempfängers die Rechtsfolgen nach § 66 SGB I auslösen könnte.
  2. Budget
    Budget 16.11.2012
    Der Beitrag setz die Ablehnung der Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets mit der Ablehnung eines Antrages auf Eingliederungsleistungen
    -Sozialleistungen- gleich.

    Das ist so nicht zutreffend.

    Das Budget ist "lediglich" eine Form der Leistungserbringung. Der Grundanspruch auf diese Eingliederungsleistungen, die im Falle der Ablehnung der Persönlichen Budgets als Sachleistung zu erbringen wären, ist nicht tangiert.

    Daher könnte auch der Rückgriff auf § 66 ff. SGB I nicht greifen. Dort ist die Sozialleistung Regelungsgegenstand.
    Diese wäre aber auch bei Ablehnung der Leistungsform des Persönlichen Budgets - als Sachleistung- zu erbringen.

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