21.05.2012 A: Sozialrecht Ungerer: Diskussionsbeitrag A14-2012

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 25.05.2011 – B 12 KR 8/09 R

(Zitiervorschlag: Ungerer: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 25.05.2011 – B 12 KR 8/09 R; Forum A, Beitrag A14-2012 unter www.reha-recht.de; 22.05.2012)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Mai 2011 zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Umstritten war, ob auch Personen als Rehabilitanden krankenversichert sind, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht als Sachleistung, sondern in Form von Geldleistungen erhalten (hier: zur Finanzierung eines Studiums). Das BSG bejahte dies. Der Autor begrüßt die Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des BSG zu den Auswirkungen, die die Einführung des SGB IX auf die Regelungen über den Versicherungsschutz für behinderte Menschen hat.

 


Stichwörter:

Versicherungspflicht, Studierende, Teilförderungsleistung, Sachleistung, besondere Belange behinderter und chronisch kranker Menschen, Hochschule, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


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