24.09.2013 A: Sozialrecht Wasilewski/Groskreutz: Diskussionsbeitrag A15-2013

Wie kann die Barrierefreiheit auf Weihnachtsmärkten und Stadtfesten gesichert werden? Barrierefreiheit als Auswahlkriterium im Sinne des § 70 Abs. 3 GewO – Anmerkung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2012 – Az: 7 LB 52/11

Die Autoren besprechen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Mai 2012. In diesem Fall sollte der begrenzte Platz für Marktstände auf einer öffentlichen Veranstaltung (Weihnachtsmarkt) an interessierte Standbetreiber vergeben werden. Hierbei stellte sich die Frage, ob Barrierefreiheit ein zu berücksichtigendes Kriterium für die Auswahl der Anbieter sein müsse.

Die Autoren führen aus, dass öffentliche Veranstalter durch ihre Bindung an die Behindertengleichstellungsgesetze der Länder sowie die UN-Behindertenrechtskonvention zur barrierefreien Gestaltung der Stände verpflichtet seien. Bei der Festsetzung eines Marktes von privaten Veranstaltern müsse von der zulassenden Behörde ebenso Barrierefreiheit gefordert werden. Private Anbieter seien zudem durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, behinderten Menschen eine benachteiligungsfreie Teilnahme an der Veranstaltung zu ermöglichen.

(Zitiervorschlag: Wasilewski/Groskreutz: Wie kann die Barrierefreiheit auf Weihnachtsmärkten und Stadtfesten gesichert werden? Barrierefreiheit als Auswahlkriterium im Sinne des § 70 Abs. 3 GewO – Anmerkung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 16.05.2012 – Az: 7 LB 52/11; Forum A, Beitrag A15-2013 unter www.reha-recht.de; 24.09.2013)


Stichwörter:

§ 70 Gewerbeordnung (GewO), § 69, Gaststättengesetz, § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Vergabe von Ständen, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Landesbehindertengleichstellungsgesetz, Barrierefreiheit, Zugänglichkeit, Diskriminierungsverbot, Benachteiligungsverbot


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