14.07.2011 A: Sozialrecht Bunge: Diskussionsbeitrag A16-2011

Leistungspflicht der Rentenversicherung bei eingeschränkter Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (§ 428 SGB III) – BSG, Urt. v. 02.11.2010, Az. B 1 KR 9/10 R

(Zitiervorschlag: Bunge: Leistungspflicht der Rentenversicherung bei eingeschränkter Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (§ 428 SGB III) – BSG, Urt. v. 02.11.2010, Az. B 1 KR 9/10 R; Forum A, Beitrag A16-2011 unter www.reha-recht.de; 15.07.2011)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2. November 2010.
In diesem Verfahren verlangte der Rentenversicherungsträger von der Krankenkasse die Erstattung der Kosten einer Anschlussheilbehandlung, die er für einen Versicherten erbracht hatte, der „Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen“ nach § 428 SGB III bezog. Er berief sich darauf, dass er an solche Versicherte selbst keine Leistungen zur Teilhabe erbringen könne. Grund hierfür sei, dass diese Versicherten im Sinne des Ausschlussgrundes § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI eine Leistung bezögen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde. Er habe daher lediglich als zweitangegangener Träger nach § 14 SGB IX für die Krankenkasse Leistungen erbracht und habe daher Anspruch auf Kostenerstattung. Das Bundessozialgericht entschied, dass § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI hier nicht einschlägig ist und verneinte folglich einen Kostenerstattungsanspruch.

Der Autor stimmt der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu. Es könne nicht allein aus dem Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheide. Auch wenn es in der Praxis selten dazu komme, dass ein älterer Arbeitsloser seine Erklärung nach § 428 SGB II widerrufe und tatsächlich eine neue Beschäftigung aufnehmen könne, ändere dies nichts daran, dass er dies rechtlich tun könne.


Stichwörter:

Erstattungsstreit, Alter, Rentenversicherungsträger, Leistungsausschluss, § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI, § 428 SGB III, 58er Regelung, § 104 SGB X, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Erstattungsanspruch, Arbeitslosengeld, Anschlussheilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Berufliche Teilhabe, Berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


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