15.08.2014 A: Sozialrecht Richter/Brinker: Diskussionsbeitrag A17-2014

Rückforderung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz bei Verletzung der Mitteilungspflicht – Anmerkung zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25. Juni 2012 – 7 A 10286/12. OVG

(Zitiervorschlag: Richter/Brinker: Rückforderung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz bei Verletzung der Mitteilungspflicht – Anmerkung zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25. Juni 2012 – 7 A 10286/12. OVG; Forum A, Beitrag A17-2014 unter www.reha-recht.de; 15.08.2014)

Die Autoren besprechen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2012.

Das OVG hatte sich damit zu befassen, ob bei Nicht-Mitteilung des Umzugs eines Leistungsbeziehers in ein Alten- und Pflegeheim grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Gericht verneinte im vorliegenden Fall ein grob fahrlässiges Verhalten und erklärte den Rückforderungsbescheid daher für rechtswidrig.

Die Autoren sind der Auffassung, dass das Urteil zwar in vergleichbaren Fällen einen Anknüpfungspunkt für Rechtsmittel gegen Rückforderungen von Landesblindengeld biete, aber keinesfalls bewusst auf die obliegenden Mitteilungspflichten verzichtet werden kann. Darüber hinaus diskutieren sie eine mögliche Verantwortung von mit Vorsorgevollmachten ausgestatteten Angehörigen.

 


Stichwörter:

Grobe Fahrlässigkeit, Verschulden, Rückzahlung von Leistungen, § 48 SGB X, Landesblindengeld, Mitwirkungspflichten, Barrierefreiheit


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